Abfallverbringung: OVG Greifswald bestätigt Informationsanordnung

07.04.2025

Wenn Unregelmäßigkeiten mit grün gelisteten, ins Ausland verbrachten Kunststoffabfällen festgestellt wurden, darf die Abfallverbringungsbehörde den Betreiber der Anlage, bei dem die Abfälle angefallen sind, verpflichten, die Behörde vor künftigen Verbringungen solcher Abfälle ins Ausland zu informieren. So lässt sich ein aktueller Beschluss des OVG Greifswald vom 31.03.2025 zusammenfassen. Das OVG Greifswald bestätigte damit die Entscheidung des VG Schwerin im Eilverfahren und vergleichbare Entscheidungen des VG Halle und des OVG Magdeburg im Eil- und Hauptsacheverfahren.

Die Antragstellerin, ein privates Unternehmen, das Kabelabfälle recycelt, hielt die Anordnung für unzulässig, weil so das für grün gelistete Abfälle geltende Informationsverfahren dem nur für gelb gelistete Abfälle vorgesehene Notifizierungsverfahren angeglichen werde. Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit solcher einzelfallbezogener Anordnungen aber einhellig bestätigt, da die Anordnungen jeweils durch Anlassfälle gerechtfertigt waren.

[GGSC] hat das LUNG als Abfallverbringungsbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Beschwerdeverfahren vor dem OVG Greifswald vertreten.