Bundesverwaltungsgericht: Sicherheitsleistungen nach dem Verpackungsgesetz rechtmäßig

24.05.2024

Nach jahrelangen Auseinandersetzungen hat das Bundesverwaltungsgericht wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG beantwortet und die Bescheide aus Baden-Württemberg bestätigt (Urteile vom 23.05.2024, Az.: 10 C 8.23 und BVerwG 10 C 7.23). Damit ist einerseits Rechtsicherheit für die zuständigen Behörden geschaffen und andererseits dafür Sorge getragen, dass im Falle von künftigen Insolvenzen von Systembetreibern das Schadensrisiko für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger abgesenkt. [GGSC]-Anwält:innen Linus Viezens und Ida Oswalt hatten das beklagte Land vertreten.

Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg hatte im Jahr 2020, wie mehrere andere Landesbehörden, Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt.  Im Jahr 2022 passte das Ministerium die Höhe der Sicherheitsleistung an. Einige Systeme gingen gegen diese Bescheide gerichtlich vor. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klagen im Jahr 2022 ab. Nunmehr blieben auch die Sprungrevisionen zweier Systeme erfolglos.

[GGSC]-Anwält:innen Linus Viezens und Ida Oswalt kommentieren die Entscheidung:

„Es ist erfreulich, dass das Bundesverwaltungsgericht den seit vielen Jahren andauernden Rechtsstreit zugunsten des Ministeriums entschieden hat. Die grundsätzliche Klärung der offenen Rechtsfragen führt zu Rechtssicherheit der zuständigen Landesbehörden bei der Festsetzung von Sicherheitsleistungen.“

Die Systeme hatten zunächst vorgetragen, die Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG sei verfassungswidrig. In der mündlichen Verhandlung erläuterte der Senat, dass die Norm sowohl hinreichend bestimmt sei als auch keine Bedenken hinsichtlich der mit der Erhebung der Sicherheitsleistung verbundenen Grundrechtseingriffe bestünden. Bei der Intensität der Grundrechtseingriffe sei auch zu bedenken, dass der Gesetzgeber den Markt für die Tätigkeit durch die rechtlichen Regelungen zur Verpackungsentsorgung erst eröffnet habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch keine enge Auslegung von § 18 Abs. 4 VerpackG geboten.

Auf der Rechtsfolgenseite erläuterte der Senat sodann, dass das Ministerium sein Entschließungsermessen korrekt ausgeübt habe. Auch beim Auswahlermessen konnte das Bundesverwaltungsgericht keine Rechtsfehler erkennen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung damit insbesondere bestätigt, dass die vom Ministerium gewählte Berechnungsweise nicht zu beanstanden ist und sogar darauf hingewiesen, dass Raum für Pauschalierungen bestehe und eine Berechnung auf der „sicheren Seite“ zulässig sei. Dazu die Rechtsanwält:innen Viezens und Oswalt: „Es ist erfreulich, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung keine Einwände gegen eine Berücksichtigung des sog. „Worst-Case-Szenarios“, also einem Ausfall der gesamten Erfassung von LVP-Verpackungen, erhoben hat – alle Landesbehörden können jetzt Sicherheitsleistungen auf Grundlage der Entscheidung rechtssicher erheben“.

Schließlich hat das Gericht klargestellt, dass es sich bei dem Bescheid über die Sicherheitsleistungen nicht um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Damit sind die Behörden nicht gezwungen, die Sicherheitsleistung ständig an geänderte Verhältnisse anzupassen, sondern es genügt eine periodische Überprüfung.

Eine nähere Auswertung der Folgen der Entscheidung kann erfolgen, sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen.

[GGSC] wird auf die Urteile und ihre Bedeutung für Kommunen und kommunale Entsorger auch auf dem Infoseminar am 06./07. Juni 2024 in Berlin näher eingehen. Die Verpackungsentsorgung ist hier Gegenstand mehrerer Beiträge, u.a. von Gunda Rachut, Ida Oswalt und Dr. Frank Wenzel.