Erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG
Die Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG wird – nochmals – um zwei Jahre, d.h. bis zum 31.12.2026 verlängert.
Für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gegenüber dem Finanzamt erklärt haben, die Besteuerung ihrer Umsätze weiterhin nach Maßgabe der alten (bis zum 31.12.2015 geltenden) Rechtslage durchzuführen, gilt somit: § 2b UStG ist erst für Leistungen anzuwenden, die ab dem 01.01.2027 ausgeführt werden – vorausgesetzt, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zur Anwendung des alten Rechts (§ 2 Abs. 3 UStG) wurde bzw. wird nicht vor diesem Zeitpunkt widerrufen.
Rechtsgrundlage der Verlängerung der Übergangsfrist ist Artikel 25 Nr. 24 lit. a) des Jahressteuergesetzes 2024, das im Bundesgesetzblatt vom 05.12.2024 verkündet wurde (BGBl. I Nr. 387).
Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die sich auf die verlängerte Übergangsfrist berufen können, haben nun zwei weitere Jahre Zeit, offene Fragen bezüglich der Anwendung des § 2b UStG zu klären. Aus unserer Beratungspraxis wissen wir von vielfältigen Fragestellungen zu berichten wie z.B. die steuerrechtliche Beurteilung von Umsätzen, die durch die Annahme von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen am Wertstoffhof oder durch Leistungen der interkommunalen Zusammenarbeit erzielt werden. Da einschlägige Rechtsprechung zu § 2b UStG noch nicht existiert, raten wir an, den verlängerten Übergangszeitraum zu nutzen und Anwendungsfragen durch Einholung verbindlicher Auskünfte beim jeweils zuständigen Finanzamt zu klären.