Gewerbliche Sammlungen - Rosinenpicken 2.0
Durch gewerbliche Sammlungen werden den örE Abfälle entzogen, deren Erlöse sonst Bürger:innen über die Abfallgebühren zufließen würden. Nachdem die Erlöse, insbesondere für Altkleider, eingebrochen sind, funktioniert dieses Geschäftsmodell der gewerblichen Sammlungen nicht mehr. örE sollen deshalb für schlecht laufende gewerbliche Sammlungen zur Kasse gebeten werden.
„Rosinenpicken 2.0“ - auf diese Formel lässt sich die aktuelle Forderung des privaten Altkleiderverbandes GftZ zusammenfassen, mit der er gestern an die Öffentlichkeit getreten ist. In der Veröffentlichung wird auf eine „rechtliche Stellungnahme“ verwiesen, mit der vermeintliche Zahlungsansprüche gegen örE begründet werden sollen. Zurückgeführt wird der Anspruch auf eine sog. Geschäftsführung ohne Auftrag. [GGSC] hält die vorgebrachte Begründung für falsch. ÖrE sollten jegliche Forderungen dieser Art zurückzuweisen.
Gewerbliche Sammler nehmen nach § 17 Abs. 2 KrWG eine Ausnahmevorschrift von der Überlassungspflicht für sich in Anspruch. Ein Auftragsverhältnis zum örE ist damit – auch nachträglich – schon systematisch ausgeschlossen. Denn ein Auftragsverhältnis käme nur dann in Betracht, wenn die Entsorgungsunternehmen in Erfüllung der Entsorgungspflicht des örE tätig würden, was gerade nicht der Fall ist. Auch die Voraussetzungen einer „Geschäftsführung ohne Auftrag“ liegen offensichtlich nicht vor, weil die gewerblichen Sammlungen auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 KrWG aus eigenem Recht des gewerblichen Sammlers durchgeführt werden. Die Ausgestaltung der gewerblichen Sammlung erfolgt so auch in freier Entscheidung des privaten Unternehmens. Wenn sich das Unternehmen dabei in den öffentlichen Straßenraum begibt, was bei Altkleidersammlung mit Containern regelmäßig der Fall ist, muss es auch mit den einhergehenden Widrigkeiten, wie z.B. Fehlwürfen, klarkommen und kann hierfür nicht örE haftbar machen.
Eigentlicher Hintergrund der Forderung ist die tiefgreifende Krise des Altkleidermarktes, die aktuell eine geringe Nachfrage aufweist und damit mutmaßlich gewinnbringende private Altkleidersammlungen erschwert. Mit den Herausforderungen der Krise müssen auch örE bei der Ausgestaltung des öffentlichen Erfassungssystems und der Ausschreibung von Verwertungsmengen umgehen.
Wenn private Entsorger ihrem Entsorgungsangebot nicht mehr nachkommen können oder wollen, ist es ihnen nach geltendem Recht freigestellt, ihre gewerblichen Sammlungen einzustellen. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, den gewerblichen Sammler nach § 18 Abs. 6 KrWG für einen Mindestzeitraum zur Durchführung zu verpflichten. Ansonsten ist die neue Bundesregierung aufgerufen, die Ausnahmevorschrift der gewerblichen Sammlung zu überprüfen und ggf. zu streichen, um das Rosinenpicken zu beenden.