OLG Brandenburg bestätigt von [GGSC] erwirkte Grundsatzentscheidung für kommunalen Rettungsdienstträger - Gemeinnützige Organisationen dürfen als Rettungsdienstleister privilegiert werden!

20.08.2021

Das OLG Brandenburg hat die zuvor von [GGSC] erwirkte Grundsatzentscheidung der Vergabekammer Brandenburg bestätigt. Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht die vergaberechtliche Privilegierung von gemeinnützigen Organisationen bei der Beauftragung mit Rettungsdienstleistungen. Ferner die Frage, wie weit der Anwendungsbereich der sog. Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen reicht. Die Bereichsausnahme entspringt dem EU-Recht und ist zugleich im nationalen Recht sowie in den meisten Landesregelungen enthalten.

Auch nach Ansicht des OLG darf sowohl der betreffende Landkreis als Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes als auch dessen kommunale Eigengesellschaft von der Bereichsausnahme nach §107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in Verbindung mit dem Brandenburgischen Rettungsdienstgesetz (BbgRettG) Gebrauch machen (Beschl. v. 26.07.2021, Az.: 19 Verg 3/21).

Im konkreten Fall blieb somit ein Nachprüfungsantrag zweier Rettungsdienstleister letztinstanzlich ohne Erfolg, die sich gegen ein Auswahlverfahren einer landkreiseigenen Gesellschaft zur Beauftragung eines gemeinnützigen Rettungsdienstleisters für den Betrieb einer Rettungswache gewandt haben. Sowohl OLG als auch Vergabekammer folgten umfassend der Argumentation von [GGSC], wonach das Brandenburger Landesrecht gemeinnützige Organisationen als Rettungsdienstleister privilegiert und ihnen somit außerhalb des (EU-)Vergaberechts Rettungsdienstaufträge erteilt werden dürfen. Aufgrund der Nichtanwendbarkeit von (EU-)Vergaberecht nahmen beide Spruchkörper im Ergebnis ihre Unzuständigkeit an.

Aufgrund der Verweisung wird sich in einem nachgehenden Rechtsstreit das Verwaltungsgericht Potsdam mit verbleibenden kommunalrechtlichen Fragestellungen der Angelegenheit befassen.

Ansprechpartner:innen bei [GGSC]:
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Vergaberecht Caroline von Bechtolsheim
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel.