[GGSC]-Rechtsanwält:innen erstreiten verpackungsrechtlichen Erfolg für das Land Baden-Württemberg
Das VG Stuttgart hat am 08.12.2022 drei Klagen der Systeme gegen die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz abgewiesen.
Das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft hatte, wie mehrere andere Landesbehörden, Sicherheitsleistungen nach § 18 Abs. 4 VerpackG festgesetzt. Einige Systeme haben diese Bescheide beklagt und sind vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolglos geblieben. Die Rechtsanwält:innen Viezens und Oswalt haben das Ministerium vertreten.
Da das Ministerium die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet hatte, wandten sich die Systeme bereits mit Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz gegen die Sicherheitsleistung. Der VGH Baden-Württemberg, wie die Mehrheit der Obergerichte anderer Bundesländer, lehnte die Anträge der Systeme (überwiegend) ab. Er erachtete die Bescheide nach summarischer Prüfung als voraussichtlich überwiegend rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat nun als erstes Gericht in der Hauptsache das Vorgehen einer Landesbehörde als rechtmäßig bestätigt.
[GGSC]-Anwält:innen Linus Viezens und Ida Oswalt kommentieren die Entscheidung:
„Es ist begrüßenswert, dass das Verwaltungsgericht Stuttgart das Sicherungsbedürfnis der öffentlichen Hand erkannt hat, das auch nach Inkrafttreten des Verpackungsgesetztes unvermindert hoch ist. Die Entscheidung ermöglicht die Absicherung der finanzielle Risiken“.
Die Systeme hatten u.a. vorgetragen, die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 4 VerpackG sei verfassungswidrig und das Ministerium hätte sein Ermessen nicht bzw. fehlerhaft ausgeübt. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart zutreffend anders gesehen.