[GGSC] vor BVerwG II: Widerruf von Entsorgungsausschlüssen in der Abfallsatzung
Die [GGSC]-Anwälte Wolfgang Siederer und Dr. Manuel Schwind haben den Landkreis Vorpommern-Rügen erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten. In dem Revisionsverfahren ging es um die Frage, ob öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Berücksichtigung von Interessen privater Abfallentsorger verpflichtet sind, wenn sie eine Abfallsatzung erlassen und darin einen Entsorgungsausschluss widerrufen. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte diese Frage am 18.03.2021 und bestätigte das mit der Revision angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.10.2018 (Az.: 1 K 562/16).
Begonnen hatte der Rechtsstreit damit, dass ein im Bereich der Entsorgung von Bau- und Abbruchabfällen tätiges Unternehmen einen Normenkontrollantrag gegen die Abfallsatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen gestellt hatte. Der Abfallsatzung zufolge waren Bau- und Abbruchabfälle ab dem Jahr 2016 – anders als in den zuvor gültigen Vorgängersatzungen der Altkreise – dem Landkreis als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Die außerhalb des Landkreises Vorpommern-Rügen ansässige Antragstellerin beklagte, dass ihr aufgrund des Widerrufs des Entsorgungsausschlusses für Bau- und Abbruchabfälle der Kundenstamm teilweise entzogen und bereits getätigte Investitionen (v.a. Planfeststellung einer neuen Deponie für Bau- und Abbruchabfälle) entwertet werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag bereits als unzulässig zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch die Abfallsatzung des Landkreises Vorpommern-Rügen (jedenfalls möglicherweise) in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Landkreis sei bei der Regelung des Ausschlusses von Abfällen von der Überlassungspflicht nicht verpflichtet, wirtschaftliche Interessen Dritter in seine Ermessenserwägungen einzubeziehen (vgl. hierzu auch [GGSC]-Abfallnewsletter März 2019).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Rechtsauffassung des OVG Mecklenburg-Vorpommern und den von [GGSC] im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten angeschlossen. Der Widerruf eines Entsorgungsausschlusses ist eine rein ordnungsrechtliche Entscheidung. Weder dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 KrWG („Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger“) noch dem Gesetzeszweck lässt sich entnehmen, dass über die Gewährleistung von Entsorgungssicherheit hinaus auch die Interessen privater Abfallentsorger geschützt werden sollen. Auf Grundrechte bzw. den grundgesetzlichen Vertrauensschutzgedanken kann sich ein privates Entsorgungsunternehmen ebenso wenig berufen, wenn es mit Investitionen lediglich Marktchancen ergreifen will.
Die Urteilsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts liegt noch nicht vor. [GGSC] wird über diese zu gegebener Zeit berichten. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.10.2018 (Az.: 1 K 562/16) ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen.