In welchem Umfang sind örE Bestandteil der Kritischen Infrastruktur?

23.09.2024

Jeder öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) muss sich fragen, ob er zur „Kritischen Infrastruktur“ im Sinne des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz - BSIG) gehört. Denn „Betreiber“ Kritischer Infrastrukturen treffen gemäß § 8a BSIG umfassende IT-Sicherheits- und Meldepflichten.

Nach § 2 Abs. 10 BSIG sind Kritische Infrastrukturen Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Finanz- und Versicherungswesen sowie (seit dem 28.05.2021) Siedlungsabfallentsorgung angehören und von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

 [GGSC] Anwälte Cornelius Buchenauer und Dr. Frank Wenzel haben zu den gesetzlichen Vorgaben Stellung genommen und regen an, den jeweiligen Status eines örE einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Ausführlich hierzu der Beitrag im aktuellen Newsletter Abfall vom September 2024.