Kündigungsvergütung ist doch umsatzsteuerpflichtig!

26.03.2025

In einer wegweisenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof Ende 2024 entschieden, dass die aufgrund einer Kündigung des Auftraggebers zu zahlende Vergütung für nicht erbrachte Leistungen (sog. Kündigungsvergütung) der Umsatzsteuer unterliegt (Urteil vom 28.11.2024 – C-622/23). Das ist eine grundlegende Veränderung der bisherigen Rechtslage, weil der Bundesgerichtshof bisher immer der Auffassung war, dass hierfür keine Umsatzsteuer anfällt.

Die Auswirkungen auf gekündigte, aber noch nicht abgerechnete, auf abgerechnete Sachverhalte und auf laufende Verfahren besprechen [GGSC]-Rechtsanwälte Dr. Sebastian Schattenfroh und Till Schwerkolt im aktuellen [GGSC]-Newsletter HOAI März 2025.