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Pressemitteilung - Ball paradox: Systeme klagen auf Abstimmung

18.05.2020

Die Systembetreiber haben am 06.05.2020 Klagen auf Abstimmungsvereinbarung gegen die Stadt Mainz und die Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken AöR (UBZ) erhoben. [GGSC] vertritt die UBZ.
Für das Gebiet Zweibrücken gibt es keine Abstimmungsvereinbarung, weil es bislang keine Verständigung zur PPK-Mitentsorgung gibt. Im Rahmen eines Anhörungsverfahrens zum Widerruf der Systemfeststellung glauben die Systeme das Umweltministerium in Rheinland-Pfalz so verstehen zu müssen, dass ein Widerruf durch eine Klageerhebung abgewendet werden kann. Das Umweltministerium hat sich schriftlich gegen die Einlassung verwahrt, zu Klagen gegen öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger aufgerufen zu haben.

Jetzt sind die Klagen in der Welt. Die UBZ wird herausstreichen, dass eine Abstimmungsvereinbarung nicht möglich ist, solange der Kalkulation des Entsorgungsentgelts nicht ein Volumenfaktor zugrunde gelegt wird. Seine Vorgabe ist für den örE eine gesetzliche Möglichkeit und seine Beachtung eine gebührenrechtliche Verpflichtung. Die Systeme beharren vielerorts und auch im Gebiet von Zweibrücken auf die Nicht-Beachtung des Volumenfaktors. Sie verweisen auf den sog. Kompromiss zwischen den Kommunalen Spitzenverbänden und den Systemen vom 01. Oktober 2019. Er ist bekanntlich viel kritisiert, nicht verbindlich und auf die Zeit bis 31.12.2021 befristet. Außerdem hat der Absturz der Altpapierpreise gezeigt, dass der vorgeschlagene Ersatz für den Volumenfaktor durch Verzicht auf eine Erlösbeteiligung nicht dauerhaft funktioniert, auch wenn die Corona-Krise kurzfristig zu Preisanstiegen führt. Der Kompromiss ist obsolet!

RA Prof. Hartmut Gaßner erklärt: „Statt sich den abfallwirtschaftlichen Realitäten zu stellen, versucht es das Verweigerungskartell der Systeme nunmehr mit der Brechstange“.
Die Systembetreiber scheinen zu hoffen, es könnte ein kommunikativer Trick verfangen, immer wieder auf die angeblich immens gestiegenen Vollkosten zu verweisen; die gesetzliche Änderung im Verpackungsgesetz erlaubt und gebührenrechtliche Grundsätze verlangen eine Beachtung des stark gestiegenen Volumenanteils, den die PPK-Verkaufsverpackungen am PPK-Gesamtaufkommen beanspruchen. Es sind nicht vorwiegend die Vollkosten, die erhöht werden, sondern es steigt der Kostenanteil stark, den die Systeme übernehmen müssen. Die örE haben das geänderte Warenangebot und das veränderte Konsumverhalten der Bürger nicht zu verantworten, aber die Systeme erhalten von Amazon, Zalando & Co. stetig mehr Lizenzentgelte ohne entsprechende Entgeltzahlungen an die örE zu leisten. Die Bürger müssten am Ende doppelt zahlen: Als Konsumenten mittelbar an die Systeme und als Gebührenzahler direkt an die örE, wenn der Quersubventionierung nicht Einhalt geboten wird.

Bekanntlich wehrt sich bereits der Rhein-Taunus-Kreis durch eine Klage auf Abstimmung gegen die Verweigerung angemessener Mitbenutzungsentgelte. Jetzt bietet auch die Klage der Systeme auf Abstimmungsvereinbarung Gelegenheit, eine Einhaltung des Verpackungsgesetzes durchzusetzen. Hoffentlich lassen sich die Systeme aber auch auf anderem Weg davon überzeugen, dass ein kooperatives Verhalten auf dem Verhandlungsweg zu zeigen ist und nicht durch Verweigerung und gerichtliche Auseinandersetzungen ersetzt werden kann. Der 01.01.2021 rückt näher, die Übergangsfrist in §35 Abs. 3 Verpackungsgesetz läuft aus und der Druck auf die Systembetreiber wird nicht abnehmen.

Euwid RE, 19.05.2020: Rheinland-Pfalz: Systeme klagen auf Abstimmung

kommunalwirtschaft.eu, 18.05.2020: Die Systembetreiber haben am 06.05.2020 Klagen auf Abstimmungsvereinbarung gegen die Stadt Mainz und die Umwelt- und Servicebetrieb Zweibrücken AöR (UBZ) erhoben. [GGSC] vertritt die UBZ.

europaticker, 18.05.2020: Absturz der Altpapierpreise zeigt, dass der vorgeschlagene Ersatz für den Volumenfaktor durch Verzicht auf eine Erlösbeteiligung nicht dauerhaft funktioniert