Sächsisches Oberverwaltungsgericht zu Überlassungspflichten für Krankenhausabfälle
[GGSC] hat die Stadtreinigung Leipzig in einem Verwaltungsprozess vertreten, in dem ein Krankenhaus als Kläger festgestellt wissen wollte, dass die Klinik von der Pflicht zur Überlassung von Abfällen an die Stadt als Aufgabenträger frei geworden sein soll. Dies sieht das OVG – wie schon die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts Leipzig – diametral anders. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG also abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts blieb hier vor allem offen, ob nach dem klägerischen Verwertungskonzept die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) zu Getrennthaltung und Vorbehandlung von Abfällen vor deren Verwertung eingehalten worden wären. Damit konnte eine „ordnungsgemäße“ und damit gesetzeskonforme Verwertung nicht dargelegt werden.
„Eine erfreuliche Klarstellung“ , so Rechtsanwältin und Partnerin Caroline v. Bechtolsheim, die das Verfahren für [GGSC] betreut hat.