Streit um die Sulfatbelastung der Spree vor dem Europäischen Gerichtshof - [GGSC] vertritt die Stadt Frankfurt (Oder) und ihr Wasserversorgungsunternehmen FWA GmbH

17.11.2022

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den EuGH im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss „Cottbuser Ostsee“ im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens um die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem in Artikel 7 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) normierten trinkwasserspezifischen Verschlechterungsverbot gebeten. Über die vom Verwaltungsgericht Cottbus vorgelegten Rechtsfragen wird der EuGH am 24.11.2022 mit dem Beteiligten des Ausgangsverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen. Dabei stehen Fragen des Schutzbereichs und der Regelungsgehalte des Artikel 7 WRRL im Mittelpunkt. Anders als das allgemeine wasserrechtliche Verschlechterungsverbot (Art. 4 WRRL) führt das in Art. 7 WRRL normierte trinkwasserspezifische Verschlechterungsverbot bislang ein Schattendasein.

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH ist folglich von weit über den Ausgangsfall hinausreichender Tragweite, da sie ganz allgemein die Anforderungen an die Gewässerbewirtschaftung im Hinblick auf die Trinkwassergewinnung und die Gewährleistung der Trinkwasserversorgungssicherheit betreffen wird.

Der Ausgangsrechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Cottbus betrifft den Planfeststellungsbeschluss des Brandenburgischen Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) zur Flutung des sogenannten Cottbuser Ostsees im Restraum des ehemaligen Braunkohletagebaus Cottbus-Nord, der von der LEAG betrieben wird. Der Cottbuser Ostsee wird sich als weiterer Sulfat-Emittent das Gewässersystem der Spree einreihen und droht, durch weitere Erhöhung des Sulfatgehalts der Spree am Standort Briesen/Frankfurt (Oder) die Trinkwasserversorgungssicherheit zu gefährden.