Tonne statt Sack – Verwaltungsgericht Neustadt stärkt Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat am 09.02.2023 die Klagen der Systeme gegen eine Rahmenvorgabe abgewiesen (Az.: 4 K 421/22.NW, 4 K 354/22.NW).
Der Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau (EWL) hatte den Systemen die Ausweitung der Tonnensammlung bei einem 14-täglichen Entsorgungsrhythmus vorgegeben. Der EWL und die Systeme hatten bereits 2020 für einen Teil des Stadtgebiets einvernehmlich eine Tonnenerfassung eingeführt. Aufgrund der positiven Erfahrungen beabsichtigte der EWL die Ausweitung des Tonnensammelgebiets unter Beibehaltung des 14-täglichen Sammelrhythmus. Lediglich im Innenstadtbereich sollte die Sacksammlung aufgrund begrenzter Stellflächen beibehalten werden. Da eine einvernehmliche Umsetzung scheiterte, erließ der EWL eine Rahmenvorgabe. Zwei Systeme beklagten die Bescheide und sind vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte über die Rechtmäßigkeit einer Rahmenvorgabe eines anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die u.a. eine Tonnenanordnung vorsah, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. In seinem Beschluss führte es aus, dass die Anordnung, „die LVP-Sammlung im Holsystem mittels Müllgroßbehältern durchzuführen, […] rechtmäßig“ sein „dürfte“. Nun ist auch durch eine Entscheidung in der Hauptsache bestätigt: Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kann den Systemen die Umstellung von Sack auf Tonne per Rahmenvorgabe vorgeben.
[GGSC]-Anwält:innen Linus Viezens und Ida Oswalt kommentieren die Entscheidung:
„Die Entscheidung stärkt die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Es ist erfreulich, dass nun auch durch eine Hauptsacheentscheidung geklärt ist, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Umstellung von Sack auf Tonne per Rahmenvorgabe von den Systemen fordern und dabei einen Sammelrhythmus vorgeben kann.“
Die Systeme hatten u.a. vorgetragen, die Tonnenanordnung sei nicht geeignet, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen. Durch die Ausweitung der Tonnen stiegen die Fehlwürfe. Weiterhin überschreite die Rahmenvorgabe den kommunalen Entsorgungsstandard, da die Abfallwirtschaftssatzung für einige Abfallbehälter einen längeren als den in der Rahmenvorgabe vorgesehenen Entsorgungsrhythmus vorsieht. Diesen Vortrag hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zutreffend zurückgewiesen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können der Auseinandersetzung mit den Systemen nun gelassener entgegentreten.