VG Cottbus: Wasser aus Cottbuser Ostsee darf nicht in die Spree!
Der Eilantrag der von [GGSC] vertretenen Stadt Frankfurt/Oder und ihrer Wasserversorgungsgesellschaft FWA GmbH gegen die Flutung des Cottbuser Ostsees kann einen wichtigen Teilerfolg verbuchen. Die Braunkohlegesellschaft LEAG darf ihr Tagebaurestloch vorerst nur soweit fluten, dass kein sulfatbelastetes Wasser in die Spree überläuft. Außerdem will das Verwaltungsgericht Cottbus dem Europäischen Gerichtshof Grundsatzfragen zur Bedeutung des Trinkwasserschutzes vorlegen. Bis dahin bleibt offen, ob die Genehmigung der Flutung im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird.
Das Brandenburgische Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) hat die Flutung des ehemaligen Tagebaus Cottbus Nord zur Herstellung des „Cottbuser Sees“ durch Planfeststellungsbeschluss vom 12.04.2019 zugelassen. Der auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage der Stadt Frankfurt/Oder und der FWA gerichtete Eilantrag hatte nun teilweise Erfolg! Das VG Cottbus hat mit Beschluss vom 01.06.2021 (VG 5 L 228/19) die aufschiebende Wirkung der Klage „ab Erreichen eines Wasserstandes von 61,8 m NHN“ wiederhergestellt. Damit darf zwar zunächst die Flutung des künftigen Cottbuser Sees fortgesetzt werden. Unter Hinweis auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hält das Gericht es jedoch für geboten, „die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Ausleitung aus dem Cottbuser See über die Vorfluter in die Hauptspree zu verhindern“. Denn die Ausleitung weiteren sulfatbelasteten Wassers könnte zur Folge haben, „dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Trinkwasserschutzes beeinträchtigt“ werden.
Bemerkenswert ist, dass das Verwaltungsgericht Cottbus eine Norm in den Mittelpunkt der Entscheidung rückt, die bislang (viel zu) wenig Beachtung gefunden hat. Während das allgemeine wasserrechtliche – in Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie der EU (WRRL) normierte - Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot in der Vergangenheit etwa in den Verfahren der Elb- und Weservertiefung eine entscheidende Rolle gespielt hat, liegen bislang kaum Entscheidungen zum Anwendungsbereich und Gehalt des trinkwasserspezifischen Verschlechterungsverbots/Verbesserungsgebots vor, das in Art. 7 WRRL verankert ist und den EU-Mitgliedsstaaten aufgibt, den Schutz der zur Trinkwassergewinnung bestimmten Wasserkörper zu gewährleisten, „um eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern“.
Da es vorliegend streitentscheidend darauf ankommt, wird das Verwaltungsgericht Cottbus im Hauptsacheverfahren die Frage, „ob und bejahendenfalls welcher Schutzgehalt dem Art. 7 Abs. 3 Satz 1 WRRL für die hier inmitten stehende Trinkwassergewinnung zukommt“, dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen.
Für Fragen in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an Rechtsanwältin Dr. Maren Wittzack und Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz
Link zum RBB: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2021/06/ostsee-tagebau-frankfurt-cottbus-trinkwasser.html