VG Gießen bestätigt: Systeme sind – unabhängig vom eigenen Stimmverhalten – bei 2/3-Mehrheit an Abstimmungsvereinbarung gebunden
Die Abstimmungsvereinbarung ist auch für diejenigen Systeme verbindlich, die mit einer 2/3-Mehrheit von den anderen Systemen überstimmt worden sind. Alle Systeme sind daher verpflichtet, die vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen. Das hat das VG Gießen am 09.08.2022 (Az.: 6 K 2794/21.GI) entschieden.
Geklagt hatte der von Prof. Hartmut Gaßner und Linus Viezens [GGSC] vertretene Wetteraukreis. Die Reclay Systems GmbH hatte sich geweigert, die für das Jahr 2019 vereinbarten Mitbenutzungsentgelte zu zahlen, obwohl der Kreis die PPK- Altpapiersammlung vollumfänglich durchgeführt hat. Reclay berief sich dabei darauf, nicht an die Abstimmungsvereinbarung gebunden zu sein und ein Zurückbehaltungsrecht zu haben, weil die Verwertungsnachweise aufgrund des nachträglichen Abschlusses der Vereinbarung nicht mehr im Mengenstromnachweis berücksichtigt werden konnten.
Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Rechtsanwalt Viezens berichtet von der mündlichen Urteilsbegründung: „Das Gericht sieht in § 22 Abs. 7 VerpackG eine gesetzlich normierte Abschlussvollmacht, der keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. Die Pflicht zur Erbringung der Verwertungsnachweise wird durch die Schließung des Meldeportals für die Mengenstromnachweise auch nicht unmöglich, weil es sich bei den Nachweisen nicht um ein absolutes Fixgeschäft handelt.“
Die Entscheidung bestätigt, dass sich die Systeme weder durch ihr Abstimmungsverhalten noch durch eine Schließung der Meldeportale ihren Zahlungspflichten entziehen können und ist daher ein Erfolg für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.