Newsletter Energie Juli 2020

BGH: Ferngesteuerte Leistungsreduzierung setzt Möglichkeit mindestens stufenweise Verringerung der Einspeiseleistung voraus

Zum 01. Juli 2012 wurden technische Einrichtungen zur Leistungsreduzierung (vgl. § 6 Abs. 1 EEG) für PV-Anlagen über 100 kW verpflichtend eingeführt. Für die insoweit einschlägige Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 hat der BGH entschieden, dass die bloße Möglichkeit zum ferngesteuerten Abschalten nicht ausreichend ist (Urteil vom 14.01.2020 – XIII ZR 5/19). Die drastische Folge der Entscheidung ist, dass die streitige PV-Anlage für die Zeit, in der sie mit dem unzureichenden Funkrundsteuerempfänger ausgerüstet war, keine Vergütung erhält (vgl. § 17 Abs. 1 EEG 2012).

Dies ist in dem vorliegenden Fall auch deswegen besonders schmerzlich, weil es sich um eine Anlagenzusammenfassung von eigentlich zwei PV-Anlagen (in unmittelbarer räumlicher Nähe, innerhalb in 12 aufeinanderfolgenden Monaten) handelte.

Der BGH stützt seine „strenge“ Entscheidung im Wortlaut auf systematische, historische und letztlich auch teleologische Gründe. So könne die Anlage bei einer technisch zwingend gebotenen vollständigen Abschaltung nicht gesetzgeberischen Zielen des Einspeisevorrangs gerecht werden, müsste gleichwohl aber nach § 12 EEG 2012 weitgehend entschädigt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung in der Praxis noch zu Rückforderungsansprüchen der Netzbetreiber in größerem Umfang führt. Mittlerweile dürften Anlagen mit einer solchen einfachen Möglichkeit der Leistungsreduzierung selten geworden sein. Zudem könnten die Voraussetzungen der Verwirkung vorliegen, die der BGH in dem mehrere Jahre über drei Instanzen geführten Rechtsstreit nicht angenommen hat.

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