Architektenverträge mit Verbrauchern – Rechte, Pflichten und Fallstricke
- Privates Baurecht
< zurück zur Artikelübersicht
Auch bei Architektenverträgen mit Verbrauchern greifen besondere Regelungen des Verbraucherschutzes. Dazu gehören insbesondere Belehrungspflichten des Architekten, den Verbraucher vor Vertragsschluss klar und verständlich über Honoraroptionen sowie Widerrufsrechte zu informieren und aufzuklären. Kommt der Architekt diesen Belehrungspflichten nicht ordnungsgemäß nach, kann dies spürbare Folgen haben. So sieht § 7 Abs. 2 HOAI 2021 vor, dass bei fehlender Belehrung über die Möglichkeit einer abweichenden Honorierung das vereinbarte Honorar auf den Basishonorar-Satz der HOAI begrenzt wird, selbst wenn ursprünglich ein höheres Honorar vereinbart wurde.
In besonders gravierenden Fällen kann der Verbraucher den Vertrag sogar widerrufen – und zwar dann, wenn der Architekt bei bestimmten Vertragsabschlüssen, wie etwa außerhalb von Geschäftsräumen oder über Fernkommunikationsmittel, versäumt hat, den Verbraucher über das gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsrecht zu belehren. In solchen Fällen kann der Widerruf noch bis zu 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erfolgen und verpflichtet den Architekten zur Rückzahlung der Vergütung – oft ohne Anspruch auf Wertersatz für bereits geleistete Arbeiten.
Die folgenden Fälle verdeutlichen, wie entscheidend die Einhaltung der Belehrungspflichten in der Praxis ist und welche Konsequenzen sich für Architekten ergeben können.
Einfluss des § 7 Abs. 2 HOAI 2021 auf das Honorar bei fehlender Belehrung
Im Fall des OLG Köln (08.04.2024 - 11 U 215/22) zeigt sich, dass eine fehlende Belehrung über die Möglichkeit einer abweichenden Honorierung gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021 erhebliche Konsequenzen haben kann. Ohne diese Belehrung ist das Honorar des Architekten bei einem Verbrauchervertrag nämlich auf den Basishonorar-Satz begrenzt. Ein Anspruch auf höhere Honorarforderungen besteht nicht. Das bedeutet, dass der Architekt nur den Basishonorar-Satz erhält, auch wenn bei Vertragsschluss ein höheres Honorar vereinbart wurde.
Widerruf eines Planervertrags außerhalb von Geschäftsräumen
Im Fall des OLG Stuttgart (23.05.2023 – 10 U 33/23) schlossen die Parteien einen Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen. Da der Planer versäumt hat, den Verbraucher über das Widerrufsrecht zu belehren, konnte dieser den Vertrag wirksam widerrufen und die bereits gezahlte Vergütung zurückfordern. Die Folge war, dass der Planer die 8.000 € Vergütung vollständig zurückzahlen musste, ohne Anspruch auf Wertersatz zu haben.
Fernabsatzvertrag per E-Mail ohne Widerrufsbelehrung
Im Fall des OLG Frankfurt (30.01.2024 – 21 U 49/23) wurde ein Architektenvertrag per E-Mail geschlossen, ohne dass eine Widerrufsbelehrung erfolgte. Der Verbraucher widerrief den Vertrag und forderte die Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen. Das Gericht entschied zugunsten des Verbrauchers, da es sich um einen Fernabsatzvertrag handelte.
Das Besondere an diesem Fall war, dass das Gericht den Verbraucherschutz so weitreichend interpretierte, dass der Verbraucher – hier ein Rechtsanwalt – trotz juristischer Kenntnisse das Widerrufsrecht beanspruchen durfte.
Ähnlich urteilte auch das LG Frankfurt in einem weiteren Fall (26.06.2023 – 2-26 O 144/22). Auch hier bestätigte das Gericht, dass auch rechtskundige Verbraucher ihr Widerrufsrecht uneingeschränkt geltend machen können, da der Verbraucherschutz unabhängig vom Fachwissen des Verbrauchers greift. Im Ergebnis musste der Architekt die gezahlte Vergütung an seinen Auftraggeber – ebenfalls ein Rechtsanwalt - vollständig zurückerstatten, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt war und somit die verlängerte Widerrufsfrist zum Tragen kam, innerhalb der Rechtsanwalt den Vertrag wirksam widerrufen durfte.
Fazit
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass bei Architektenverträgen mit Verbrauchern eine erhöhte Sorgfalt gefordert ist. Der umfassende Verbraucherschutz greift insbesondere bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder per Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden. Planungsbüros sollten daher sicherstellen, dass sie Verbraucher korrekt über ihr Widerrufsrecht und die Möglichkeiten zur Honorargestaltung nach der HOAI 2021 belehren, um finanzielle Nachteile durch Rückforderungen oder Honorarbegrenzungen im Streitfall zu vermeiden.