Newsletter HOAI März 2025

Pauschalhonorar und Vergütungsanpassung – Tücken aus Planersicht

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Pauschalhonorare in Planungsverträgen waren schon immer zulässig. Trotzdem fristete die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Anpassung der vereinbarten Pauschalen besteht, in der Rechtsprechung über Jahrzehnte ein Schattendasein. Aus Planersicht war es in der Regel einfacher, einen Verstoß gegen den gesetzlichen Mindestsatz geltend zu machen und auf Honoraraufstockung zu klagen. Mit dem Entfall des bindenden Preisrechts durch die HOAI 2021 verliert die Aufstockung zunehmend an Bedeutung und es häufen sich Klagen auf Anpassung vereinbarter Honorarpauschalen.

Der Fall

In einem vom OLG Köln entschiedenen Fall vereinbarten ein öffentlicher AG (A) und ein Ingenieurbüro (I) Honorarpauschalen für die örtliche Bauüberwachung und Bauoberleitung. Grundlage für die Honorarermittlung von I waren Kostenangaben von A in einem VgV-Vergabeverfahren. Die Preise der Bauvergaben lagen ca. 65 % über den im Vergabeverfahren kommunizierten Kosten. I verlangt daher eine Erhöhung der Pauschalen und begründet dies wie folgt:

Die von A kommunizierten Kosten waren offensichtlich falsch und deren Angabe, auf die I sich verlassen hat, daher treuwidrig;

A habe I im Rahmen diverser Baubesprechungen mit Zusatzleistungen beauftragt.

Der von I kalkulierte Aufwand hat sich nahezu verdoppelt, was schon für sich genommen beweise, dass der Leistungsumfang zugenommen habe.

Die Entscheidung

Das OLG lehnt eine Anpassung der Pauschalen ab (Urteil vom 08.05.2023 – 19 U 79/22; BGH, Beschluss vom 09.10.2024 – VII ZR 111/23):

  • Unzutreffende Kostenangaben im Rahmen einer Planervergabe rechtfertigen nur in Ausnahmefällen einen Anpassungsanspruch. Auch eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Kostenberechnung und den Vergabepreisen genügt dafür nicht. Im Übrigen habe A die angegebenen Kosten mit dem Zusatz „ca.“ versehen und diese damit ausreichend relativiert.
  • I habe nicht hinreichend dargelegt, dass er vom AG mit Zusatzleistungen beauftragt wurde. Bei Pauschalen trage das Risiko von Mehr- und Minderleistung der AN.
  • Auch eine massive Erhöhung des Aufwands rechtfertigt für sich genommen keine Honoraranpassung, da die Ursachen hierfür vielfältig sein können (Fehlkalkulation, unwirtschaftlicher Aufwand des AN usw.).

Folgerungen für die Praxis

Die Begründungen des OLG Köln überzeugen nur teilweise; teilweise stehen sie sogar im Widerspruch zu Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Trotzdem hat der BGH die Revision gegen das Urteil zurückgewiesen. Die wesentliche Erkenntnis für Planer lautet daher: Die Anpassung von einmal vereinbarten Honorarpauschalen ist ein steiniger Weg. Will man aus einer Position der Stärke herausverhandeln, ist mindestens folgendes zu beachten:

  • Kostenerwartungen des AG dürfen nicht ungeprüft der Honorarermittlung zugrunde gelegt werden. Wenn eine Überprüfung nicht möglich ist, sollten weitere Unterlagen angefordert und ausdrücklich klargestellt werden, dass der angebotenen Pauschale die Erwartung zugrunde liegt, dass sich die Baukosten in dem kommunizierten Rahmen halten werden.
  • Verlangt ein AG geänderte oder zusätzliche Leistungen, ist nach Möglichkeit für eine formal korrekte Beauftragung dieser Leistung zu sorgen. Insbesondere wenn ein AG-seitig gestellter Vertrag eine förmliche Beauftragung von Änderungs-/Zusatzleistungen voraussetzt, darf man einen AG durchaus an seinen eigenen Vertrag erinnern.
  • Planer sind gut beraten, festzulegen, welches Planungssoll durch die angebotene Pauschale abgegolten ist. Insbesondere vertragliche Formulierungen, wonach die Pauschale für alle „erforderlichen“ Leistungen gelte, sind zu vermeiden.
  • Idealerweise werden Vertragsklauseln vereinbart, die präzise regeln, was konkret passieren soll, wenn sich einzelne Annahmen ändern, z.B. die Kosten. Das wird sich in der Regel nur schwer verhandeln lassen, sollte aber das Verhandlungsziel sein.

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