Newsletter HOAI März 2025

Welchen Auftragsumfang hat die Erstellung der Genehmigungsplanung?

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Häufig kommt es vor, dass Architekten schlicht mit der „Erstellung der Genehmigungsplanung“ beauftragt werden. Darüber, ob hierfür auch die vorangehenden Leistungsphasen 1 bis 3 erbracht werden sollen, treffen die Parteien oft keine ausdrückliche Vereinbarung.

Der Fall

Eine Auftraggeberin beauftragt mündlich einen Architekten damit, die Baugenehmigung für die Erweiterung eines Gasthofes einzuholen. Damit ist klar, dass der Architekt jedenfalls die Leistungsphase 4 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume sowie Tragwerksplanung zu erbringen hat. Was aber gilt für die Planungsschritte der Grundlagenermittlung sowie Vor- und Entwurfsplanung? Der Architekt verlangt Honorar auch für diese Leistungsphasen, die Auftraggeberin ist der Meinung, sie habe nur die Genehmigungsplanung beauftragt.

Die Entscheidung

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 28.10.2022 – 4 U 142/20) und der BGH (NZB zurückgewiesen 14.02.2024 – VII ZR 221/22) geben dem Architekten Recht und sprechen ihm das Honorar für die HOAI-Leistungsphasen 1 bis 4 zu. Im Ausgangspunkt komme es nicht auf die Regelungen der HOAI, sondern auf den Inhalt des konkreten Auftrags an. Nicht entscheidend ist, ob die Parteien einen schriftlichen oder mündlichen Vertrag geschlossen haben, sondern was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Ein Auftrag zur Genehmigungsplanung muss dann so verstanden werden, dass auch die Beauftragung mit vorangehenden Leistungsphasen erfasst ist, da diese notwendige Voraussetzung für die Erstellung der Genehmigungsplanung ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die vorangehenden Planungsleistungen bereits von Dritten erbracht wurden und dem Architekten zur Verfügung gestellt werden.

Im hier entschiedenen Fall war das nicht so: Der Architekt erhielt von der Auftraggeberin lediglich Bestandszeichnungen, die nicht an eine Vor- oder Entwurfsplanung heranreichten. Dementsprechend mussten diese Leistungen noch erbracht und bezahlt werden.

Folgerungen für die Praxis

Auftraggeber und Planer sollten den Umfang der zu erbringenden Leistungen klar regeln. Dabei muss nicht zwingend auf den Katalog der HOAI-Grundleistungen abgestellt werden. Oftmals benötigen die Parteien gar nicht alle dort aufgeführten Leistungen. Es kann auch eine eigene Leistungsbeschreibung erstellt werden oder es können Teile der Grundleistungen, ggf. gepaart mit Besonderen Leistungen vereinbart werden.

Sind die Vereinbarungen jedoch lückenhaft, kommt es für die Bestimmung des vereinbarten Auftragsumfanges darauf an, ob der Planer die einer bestimmten HOAI-Leistungsphase vorangehenden Leistungsphasen erbringen musste, um den Auftrag überhaupt erfüllen zu können. Das gilt nicht nur, wenn z.B. für die Genehmigungsplanung gar keine Vor- und Entwurfsplanung vorliegt, sondern auch, wenn der Planer diese umfassend ergänzen oder ändern musste. Diese Leistungen gelten dann als mitbeauftragt und dem Architekten steht ein entsprechendes Honorar hierfür zu.

[GGSC] berät regelmäßig bei der Erstellung von Planungsverträgen für private und geschäftliche Auftraggeber, die öffentliche Hand oder Planungsbüros.

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