BGH zu Vertragsstrafe bei Bauverzögerung

15.05.2024

Wenn die rechtzeitige Fertigstellung des Bauvorhabens für den Auftraggeber von Bedeutung ist, etwa weil Fördermittelzeiträume eingehalten werden oder der Auftraggeber seinerseits das Bauwerk an Dritte übergeben muss, wird für den Fall einer Nichteinhaltung des Termins oft eine Vertragsstrafe vereinbart. Solche Pönalen sind auch deshalb für Auftraggeber attraktiv, weil der sonst nötige Nachweis des kausal auf den Verzug eines bestimmten Auftragnehmers beruhenden Schadens in der Realität der meisten Baustellen schwer zu führen ist. Solche Vereinbarungen werden regelmäßig in mehrfach verwendeten Vertragsbedingungen geregelt, für das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB gilt.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Vertragsstrafe von 5% der Auftragssumme wegen Überschreitung des Fertigstellungstermins in AGB des Auftraggebers bei einem Bau-Einheitspreisvertrag unwirksam ist. Ausführlicher zu dieser höchstrichterlichen Entscheidung informieren Rechtsanwälte Till Schwerkolt und René Hermann im [GGSC] Bau Newsletter Ausgabe Mai 2024.