Newsletter Vergabe April 2023

Fehlen der letzten Seite des Angebotsformulars 213 als Ausschlussgrund?

Fehlt im Angebotsformular, das digital in einem Verfahren der e-Vergabe über eine Plattform eingereicht worden ist, die letzte Seite mit dem dortigen „Unterschriftenfeld" (hier: Formular 213), muss dies nicht zwingend den Ausschluss des Angebots zur Folge haben. Zumindest soll dies dann gelten, wenn aus den übrigen Seiten des Angebots zuverlässig auf das Bieterunternehmen
geschlossen werden kann. Die Vergabekammer Sachsen hielt stattdessen die Nachforderung der letzten Seite in einem VOB/A-Verfahren für zulässig (Beschl. v. 13.03.2023, Az.: 1/SVK/034-22).

Angaben zum Bieter auf den S. 1 und 2 des Angebotsformular 213 reichen – jedenfalls für Ein-Mann-Unternehmen

Im zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber das Angebot eines Bieters ausgeschlossen, der versäumt hatte, die dritte Seite des Angebotsformulars 213 zu scannen und hochzuladen. Verwendet worden war das Formular „FB 213 - Angebotsschreiben – Einheitliche Fassung“ (offenbar aus dem Vergabehandbuch – VHB – des Bundes). Auf der ersten Seite müssen dort oben rechts Angaben zu Namen und Anschrift des Bieters, zu Telefon- und Faxnummer sowie zu Mailadressen gemacht werden, auf S. 2 ist v.a. der Gesamtangebotspreis brutto einzutragen, außerdem können dort Angaben zur Präqualifikationsnummer gemacht werden. Auf der 3. Seite sind noch verbindliche Aussagen des Bieters vorformuliert, die dann durch das Feld „Unterschrift (bei schriftlichem Angebot)“ abgeschlossen werden, in dem Eintragungen möglich sind. Unter dem Eintragungsfeld sind folgende Hinweise angebracht:

„Ist bei einem elektronisch übermittelten Angebot in Textform der Bieter nicht erkennbar, - ein schriftliches Angebot nicht an dieser Stelle unterschrieben oder - ein elektronisches Angebot, das signiert/mit elektronischem Siegel versehen werden muss, nicht wie vorgegeben signiert/mit elektronischem Siegel versehen, wird das Angebot ausgeschlossen."

Hier hatte der Bieter auf S. 1 und 2 zwar im vorgesehenen Adressfeld keine Eintragungen vorgenommen, allerdings waren den Seiten 1 und 2 Daten zum Bieter ("Malermeister XXX“) Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer; Ort sowie zur Mail-Adresse und der Präqualifikationsnummer zu entnehmen. Dies hielt die VK Sachsen jedenfalls bei einem Personenunternehmen (also keine Gesellschaft) für ausreichend zur Erkennbarkeit des Bieters nach dem objektiven Empfängerhorizont. Dann aber soll der konkret lt. Bewerbungsbedingungen vorgegebenen „Textform“ genüge getan sein.

Eine weitere, „abschließende“ Erklärung, die nicht nur das Bieterunternehmen, sondern auch die Person, die die Erklärung abgegeben hat, erkennen lässt, hält die Vergabekammer im Angebotsformular dagegen nicht für
erforderlich.

Abweichung vom OLG Karlsruhe: Abschließende Nennung von Bieterunternehmen und dem Erklärenden im Angebotsformular nicht (mehr) erforderlich!

Anders war dies vom OLG Karlsruhe (Beschl. v. 19.02.2020, Az.: 15 Verg 1/20) eingeschätzt worden, worauf die VK Sachsen auch konkret verweist. Sie stellt aber lapidar fest, dass nach der Neufassung des § 126 b) BGB im Jahr 2014 zur Textform eine solche, die Erklärung abschließende Benennung von Erklärendem und Unternehmen nicht mehr zwingend sein soll. Vielmehr soll lt. VK Sachsen bei einer E-Vergabe die Rechtsverbindlichkeit einer Willenserklärung bzw. der Angebotsabgabe hinreichend (schon) durch das Hochladen der Angebotsunterlagen in auf der Angebotsplattform insgesamt zum Ausdruck gebracht werden, ohne dass es einer „abschließenden Erklärung“ bedarf.

Die VK gesteht zu, dass dies bei Gesellschaftsformen der GmbH, KG oder GbR (und wohl bei einer unvollständigen Nennung des Firmennamens) ggf. anders zu beurteilen sein kann, weil „theoretisch so Unsicherheiten hinsichtlich der handelnden Rechtsperson auftreten könnten“.

Keine Abweichung von VK Nordbayern – dort Name des Bieters im Angebotsformular nicht genannt?

Insoweit hat die VK Sachsen im Ergebnis – wie in der Entscheidung auch angegeben – anders entschieden als z. B. die VK Nordbayern im Beschluss vom 16.02.2022 (Az.: RMF-SG21-3194-7-1): Diese hatte einen Ausschlussgrund allerdings für den Fall angenommen, dass der Name des Bieters im Angebotsschreiben weder an der dafür vorgesehenen Stelle im Adressfeld auf S. 1 des Angebotsformulars 213, noch an einer anderen Stelle des Angebotsschreibens angegeben worden war. Von daher ist der dort entschiedene Fall nicht 1:1 mit dem hier von der VK Sachsen entschiedenen Fall vergleichbar.

Übrige Erklärungen des Bieters auf S. 3 des Formulars FB 213 können nachgefordert werden

Dass die ebenfalls auf S. 3 abgedruckten (und damit im konkreten Fall fehlenden) Erklärungen zur Einhaltung von Verfahrensbedingungen etc. hier ebenso wenig vorlagen, wurde von der VK nicht als so gewichtig erachtet. Sie verweist darauf, dass dazu Aussagen größtenteils schon an anderen Stellen der „überbordenden“ Formular-Unterlagen enthalten sind. Überdies werden die Angaben nicht für so zentral gehalten, sondern als nachforderbar eingestuft.

Die Frage, ob die Registrierung des Unternehmens auf dem Portal genügt, um auf die „Erkennbarkeit“ des Bieters zu schließen, musste die VK Sachsen nicht beantworten. Die VK Nordbayern (s.o.) hatte dies in ihrer Entscheidung ausdrücklich nicht für ausreichend erachtet. Die Tatsache, dass der Bieter, um dessen Angebot es ging, hier registriert war, wird von ihr zwar eigens erwähnt. Gleichzeitig wird aber betont, dass es nur auf die Erkennbarkeit innerhalb des Angebots ankommen soll, und nicht auf den „Prozess des Hochladens“.

[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber bei der Konzeption und Durchführung von Ausschreibungen – und (auch – falls rechtlich möglich/zulässig) der Ausgestaltung von Vergabeunterlagen jenseits des „überbordenden“ Formularwesens der Vergabehandbücher.

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