Unzulässigkeit der kostenlosen Verteilung eines presseähnlich aufgemachten kommunalen „Stadtblatts“
Der Bundesgerichtshof hat die kostenlose Verteilung eines kommunalen „Stadtblatts“ durch eine Gemeinde für unzulässig erklärt, wenn dieses presseähnlich aufgemacht ist und redaktionelle Beiträge enthält, die das Gebot der „Staatsferne der Presse“ verletzen (Urteil vom 20.12.2018 (Az.: I ZR 112/17)).
Kommunales Amtsblatt mit presseähnlicher Aufmachung
In dem Revisionsverfahren wandte sich eine städtische Gebietskörperschaft gegen ein zweitinstanzliches Urteil, das sie verpflichtete, die kostenlose Verteilung eines kommunalen „Stadtblatts“ mit presseähnlicher Aufmachung im Stadtgebiet zu unterlassen. Bei dem streitgegenständlichen „Stadtblatt“ handelte es sich um ein kommunales Amtsblatt, das aus drei Teilen bestand: Einem amtlichen Teil, der z.B. öffentliche Bekanntmachungen enthielt, einem Anzeigenteil sowie einem redaktionellen Teil, in dem pressemäßig über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde berichtet wurde.
Gebot der „Staatsferne der Presse“
Der Bundesgerichtshof sah in der kostenlosen Verteilung des „Stadtblatts“ einen Verstoß gegen das Gebot der „Staatsferne der Presse“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Gebot schränke die kommunale Pressearbeit dahingehend ein, dass sich staatliche Publikationen auf die Wiedergabe von Sachinformationen beschränken, worunter z.B. die Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen oder die Unterrichtung über Vorhaben der Kommunalverwaltung und des Gemeinderates fallen. Die Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde sei dagegen originäre Aufgabe der lokalen Presse. Dem Bundesgerichtshof zufolge dürfen kommunale Amtsblätter auch hinsichtlich ihres Layouts und ihrer Illustration nicht den Anschein eines Presseerzeugnisses erwecken.
Wirksame Bekanntmachung von Satzungen
Die Voraussetzungen für die wirksame Bekanntmachung von Satzungen regelt das jeweilige Landes-Kommunalverfassungsrecht, ggf. in Verbindung mit ergänzenden Vorschriften (z.B. Bekanntmachungsverordnungen). Verstöße gegen die Bekanntmachungsvorschriften führen regelmäßig zur Nichtigkeit der Satzung. Auch wenn die Regelungen über die Bekanntmachung von Satzungen regelmäßig keine Vorgaben zur inhaltlichen Ausgestaltung von Amtsblättern enthalten, empfiehlt es sich, deren Aufmachung und Umfang auf die Erfüllung der „Kernaufgaben“, d.h. die Wiedergabe von amtlichen Mitteilungen, zu beschränken.
[GGSC] verfügt über eine langjährige Expertise in der Beratung von Kommunen in satzungsrechtlichen Angelegenheiten.