VerpackG: Ein Systembetreiber je ÖRE
Bundesweit sehen sich einige örE einer Mehrzahl von Systembetreibern gegenüber, die sich jeweils für Teilgebiete als Ansprechpartner bzw. Gemeinsamer Vertreter melden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kreisgebietsreformen durchgeführt wurden oder eine interkommunale Zusammenarbeit (z.B. über einen Zweckverband) vereinbart worden ist. Aus Sicht des örE ist eine solche Verhandlungssituation zu vermeiden, da sie unnötigen personellen und finanziellen Aufwand verursacht.
Argumente für den örE
Bereits der Wortlaut des VerpackG spricht für die Rechtsauffassung der örE, vor allem aber die Gesetzesbegründung: „Vielmehr soll es in jedem Entsorgungsgebiet eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur eine einzige Abstimmungsvereinbarung geben, die für alle Systeme gleichermaßen gilt.“ Die von den Systemen geforderte Aufteilung in Gebiete mag unter Wettbewerbsaspekten vorteilhaft sein, vermag jedoch nicht den Vorgaben des VerpackG vorzugehen.
Betroffene örE sollten daher prüfen, ob sie sich daher, ggf. auch unter Einschaltung der zuständigen Feststellungs- bzw. Genehmigungsbehörde, gegen eine solche „Gebietsaufteilung“ zur Wehr setzen.