Bundeserlass zu Stoffpreisklauseln ausgelaufen
Der Bund steht auf dem Standpunkt, dass sich die Baupreise seit Mitte 2023 wieder stabilisiert haben – trotz nach wie vor hoher Inflation.
Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen mit Schreiben vom 20.06.2023 mitgeteilt, dass die entsprechenden Erlasse zur regelmäßigen Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in Ausschreibungsverfahren für Bund und Bundesbehörden nicht verlängert und werden und zum 30.06.2023 auslaufen.
Ab dem 01.07.2023 gelten nunmehr die allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 225 des VHB zur Vereinbarung von Stoffpreisgleitklauseln. Hierfür gibt es seit dem 01.07.2023 das neue Formblatt VHB 225 a. Die öffentliche Hand muss bei der Vorbereitung der Vergabe nach wie vor von Amts wegen überprüfen, ob mit Preisveränderungen im besonderen Maße zu rechnen ist, ein langer Zeitraum zwischen Angebotsabgabe und Einbau besteht sowie Stoffkosten in Höhe von mindestens einem Prozent der geschätzten Auftragssumme betroffen sein können.
Generell gilt: Selbst wenn es keine Regelungen zu Stoffpreisgleitklauseln in den Ausschreibungsunterlagen gibt, kann sich im Zuge der Bauabwicklung ein Mehrvergütungsanspruch wegen gestiegener Stoffpreise ergeben, wenn ein solcher seine Ursache in konkreten Anordnungen des Auftraggebers hat. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die vom Auftraggeber vorgegebenen Vertragsfristen wegen fehlender Baufreiheit auftraggeberseitig nicht eingehalten werden können und das Bauunternehmen die Baustoffe nicht mehr zu den ursprünglich kalkulierten Preisen beziehen kann.