Newsletter Energie Januar 2024

EEG 2024: Beschleunigung Netzanschluss

Der Gesetzgeber bezweckt mit den Neuregelungen zum EEG die Beschleunigung des Netzanschlusses von erneuerbaren Energieanlagen. Hierzu finden sich in § 8 EEG n.F. folgende Modifizierungen:

Komprimiertes Verfahren zum Netzanschlussbegehren

Gem. § 8 Abs. 5 EEG hat der Netzbetreiber dem Netzanschlussbegehrenden einen Zeitplan zu übermitteln. Die Neuregelung in § 8 Abs. 5 stellt dabei klar, dass etwaige Informationen gebündelt zu übermitteln sind. Die gesetzgeberische Zielvorstellung ist ein zweistufiges Verfahren, welches effizient und komprimiert abgehandelt wird. Diese gesetzliche Präzisierung war notwendig, weil in der Praxis häufig unnötige Konkretisierungsschreiben die Bearbeitung von Netzanschlussbegehren verzögerten. Daneben sieht § 8 Abs. 5 nunmehr einen vereinfachten Netzanschluss für Anlagen bis 30 kW sowie eine Sonderregelung für Steckersolargeräte (bis 2 kW) vor.

Nachschärfung § 8 Abs. 6 EEG

In § 8 Abs.6 S. 1 EEG wird mit der Neuregelung klargestellt, dass der Netzbetreiber nunmehr auch das Ergebnis der Netzverträglichkeitsprüfung (inkl. Kapazitätsengpässen und dem Verknüpfungspunkt) übermitteln muss. Dieses Ergebnis konnte dem § 8 Abs. 6 EEG bisher nur durch Auslegung entnommen werden. Von daher ist diese ausdrückliche Regelung begrüßenswert und für die Durchsetzung von Netzanschlüssen begünstigend.Des Weiteren enthält auch der neue Absatz 6 eine Beschleunigungsregelung für Projekte bis 30 kW. Bei den Änderungen in § 8 Abs. 7 handelt es sich um Folgeänderungen.

Keine Regelung zum Reservierungsverfahren

Zwar führen die Klarstellungen auch zu Verbesserungen bei größeren PV-Anlagen, die gegenwärtig den Schwerpunkt des Transformationsprozesses im PV-Bereich abbilden. Eine wirkliche Verbesserung für die zunehmenden Probleme von Anlagenbetreibern bei der notwendigen Reservierung ihrer Projekte bieten die Modifizierungen aber nicht.

Denn obwohl die regelmäßig praktizierten Reservierungsverfahren der Netzbetreiber erst kürzlich durch eine von GGSC erstrittene BGH-Entscheidung vom 21.03.2023 (XIII ZR2/20, vgl. vorangegangenen Newsletter) bestätigt worden ist, werden Reservierungen gegenwärtig auch von größeren Netzbetreibern zunehmend schleppend erteilt. Die Gründe hierfür liegen neben der allgemeinen Arbeitsüberlastung wohl auch darin, dass die Netzbetreiber infolge der zunehmenden Konkurrenzsituationen im Netzanschlussbereich Schadensersatzansprüche befürchten.

BGH-Urteil vom 21.03.2023

Insoweit wirft das BGH-Urteil neben der wünschenswerten Klarstellung der Möglichkeit eines Reservierungsverfahrens in der Tat auch Fragen auf.

So wird in der Entscheidung etwa nahegelegt, dass Reservierungen bis zu einem gewiss en Grad auch dem Netzanschluss inbetriebnahmefähiger Projekte entgegenstehen können. Damit stellt sich automatisch die Frage, wo hier die notwendigen Grenzziehungen erfolgen können. Zudem müssen Netzbetreiber nach dem BGH dafür Sorge tragen, dass die von ihnen selbst etablierten Reservierungsverfahren diskriminierungs- und willkürfrei durchgeführt werden und dabei die Interessen der Beteiligten bei der Verfahrensgestaltung und Reservierungsentscheidung angemessen berücksichtigt werden. Diese im Einzelfall durchaus interpretationsbedürftigen Grundsätze können durchaus zur weiteren Verunsicherung bei den Netzbetreibern beitragen bzw. als Begründung für weiterhin schleppende Reservierungsverfahren dienen.

Fazit

Die Forderungen in § 8 EEG n.F. sind begrüßenswert, für größere PV-Anlagen aber nur minimal förderlich. Es wäre zielführend, wenn der Gesetzgeber die übliche Reservierungsverfahren für erneuerbare Energien aus Gründen der Investitionssicherheit und Rechtssicherheit auch für die Anlagen- und Netzbetreiber regelt. Dabei sollte auch den unterschiedlichen Realisierungszeiten, beispielsweise von Wind- und PV-Projekten Rechnung getragen werden.

Weitere Artikel des Newsletters

Die Umsetzung des Solarpakets I bringt eine Reihe von Änderungen, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter voranbringen sollen. Ein gänzlich neues Instrument, die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung kommt zu den bestehenden Stromliefermodellen am Standort hinzu.
weiter