Schadenersatz bei Konkurrenz um Netzanschluss
In einem von [GGSC] betreuten Rechtsstreit hat der BGH der Betreiberin eines Solarparks, deren Netzanschlussbegehren aufgrund unzureichender Unterlagen einer Konkurrentin zurück- bzw. an einen anderen Ort verwiesen worden ist, Schadensersatz dem Grunde nach zugesprochen. Mit dem Urteil hat der BGH einige für das gesetzlich nicht geregelte Reservierungsverfahren Orientierungspunkte gesetzt.
Damit hat der BGH im Sinne der vielfach geübten Praxis der Netzbetreiber bestätigt, dass die Reservierung eines bestimmten Netzanschlusses durch Netzbetreiber schon im Interesse der Planungs- und Investitionssicherheit der Anlagenbetreiber geboten ist.
Prognoseentscheidung
Nach der Zielsetzung des EEG, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern, könne für die Reservierungsentscheidung maßgeblich sein, welche Anlage auf Grund einer Prognose schnellstmöglich realisiert werden könne.
Dabei sei es nicht immer sachgerecht, lediglich auf die zeitliche Priorität abzustellen, sofern zwei Anlagen – wie in den vom BGH entschiedenen Fall – nahezu gleichzeitig
genehmigt und in Betrieb genommen würden. Die Reservierung als nicht gesetzlich geregeltes Verfahren ist dem Grunde nach also geeignet, einen anderen Anschlussbegehrenden auszuschließen, selbst wenn dessen Projekt ähnlich weit fortgeschritten ist, wie das des Reservierungsempfängers. Dann ist aber erforderlich, dass der Netzbetreiber bestimmte Mindestanforderungen einhält.
Mindestanforderung an Prüfung
Entscheidet sich der Netzbetreiber für ein Reservierungsverfahren, so muss er sich an seinen eigenen, von ihm aufgestellten Voraussetzungen für die Reservierung messen lassen. Zudem sei die Reservierungsentscheidung in einem diskriminierungsfreien, transparenten und am Gleichheitsgrundsatz ausgerichteten Verfahren zu treffen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war bereits fraglich, ob die Netzbetreiberin die Kriterien für ihre Reservierungsentscheidung transparent, also klar und unmissverständlich vorgegebenen habe. Darüber hinaus müsse für die Reservierung zumindest geprüft werden, ob die vorgelegte Baugenehmigung zu der Anmeldung des Vorhabens des Anlagenbetreibers passe. Hierzu sei vor allem zu prüfen, ob die betroffenen Flurstücke und die Fläche der Anlange in der Baugenehmigung unter Anmeldung des Vorhabens übereinstimmen würden.
Fazit
Die Entscheidung ist sehr erfreulich, da die vom BGH korrigierten Entscheidungen der Vorinstanzen Willkür im „Reservierungsdschungel“ der Netzbetreiber ermöglicht hätten.