Auswirkungen der DIN-Änderung auf die Vertragsgestaltung?
Vor allem die rechtliche Grauzone auf der Leistungsebene (ab wann ist die neue DIN 276 anerkannte Regel der Technik?) macht es aus unserer Sicht erforderlich, für klare vertragliche Regelungen zu sorgen, solange diese Grauzone fortbesteht. Solche Klarstellungen liegen im Interesse von Auftraggeber und Auftragnehmer.
Leistungsebene
- Künftig zu unterzeichnende Verträge sollten bis auf Weiteres ausdrückliche Regelungen enthalten, ob die Kosten nach alter oder nach neuer DIN ermittelt werden sollen. Beides dürfte nach derzeitiger Rechtslage legal möglich sein, weil eben noch nicht feststeht, dass die DIN 276 schon anerkannte Regel der Technik ist. Das wird in einigen Jahren sicherlich anders sein, aber bis dahin empfiehlt sich schlicht und ergreifend eine Klarstellung.
- Kostenvoranschlag ja / nein: Ferner sollten sich AG und AN entscheiden, ob sie in dem konkreten Projekt den neu geschaffenen Kostenvoranschlag benötigen oder nicht. Falls er erstellt werden soll, dürfte es zweckmäßig sein festzulegen, zu welchem Stichtag dieser Kostenvoranschlag erstellt wird, weil dies in der DIN nicht ausreichend klar geregelt ist.
Honorarebene
Wenn man im Vertrag nichts regelt, droht eine Rechtslage, die es auch schon bei der HOAI 1996 / 2002 gab: Die eigentliche Kostenermittlung musste nach der damals aktuellen DIN erfolgen (DIN 276 1993), aber die Ermittlung der anrechenbaren Kosten noch nach der uralten DIN 276 1981 mit völlig anderer Struktur. Das war unpraktikabel und verursachte unnötigen Aufwand.
- Wenn in künftigen Verträgen die Anwendung der alten DIN vereinbart wird, muss auf der Honorarebene nichts Grundsätzliches verändert werden. Dann werden auch die anrechenbaren Kosten wie bisher nach der DIN 276 (2008) ermittelt.
- Wenn der Vertrag aber auf der Leistungsebene die Anwendung der neuen DIN vorsieht, sollte aus Gründen der Praktikabilität unbedingt (und abweichend von der HOAI) vereinbart werden, dass dann auch die anrechenbaren Kosten nach der neuen DIN ermittelt werden. Sonst droht wie gesagt exorbitanter Zusatzaufwand.
- Ferner drängt sich in diesem Fall die Frage auf, ob für den Mehraufwand, den die neue DIN 276 schafft, ein zusätzliches Honorar entsteht. Denn man wird mit guten Gründen sagen dürfen, dass die Kostenermittlung nach der neuen DIN 276 mit den diversen zusätzlichen Leistungen, die dies erfordert, keine Grundleistung im Sinne der HOAI ist (siehe oben). Hierfür sollte im Zweifelsfall eine pauschale Zusatzhonorierung vereinbart werden.
- Für Landschaftsarchitekten empfiehlt sich vorsorglich eine ausdrückliche Regelung, dass Kosten von Dachbegrünungen als anrechenbar gelten, obwohl sie jetzt in der KG 300 angesiedelt sind. Andernfalls drohen Diskussionen über das Honorar, weil für Freianlagen traditionell nur die Kosten der KG 500 anrechenbar sind. Wer aber einen Dachgarten plant, der muss dafür auch anrechenbare Kosten zugesprochen bekommen. Das sollte vorsorglich im Vertrag klargestellt werden.
Ob die Neuordnung der Kostengruppen in der neuen DIN im Ergebnis zu einer Erhöhung oder Reduzierung des Honorars führt, wird eine Einzelfallfrage sein, weil die Zuordnung je nach Projekt unterschiedlich ausfallen wird. Deshalb kann man aus diesem Aspekt heraus keine allgemeine Empfehlung für die Vertragsgestaltung abgeben.