Newsletter HOAI Juli 2019

Gilt die neue DIN 276 für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten beim Honorar?

Die Veröffentlichung der neuen DIN 276 erfordert von Planern zukünftig nicht nur eine Umstellung bei der Kostenermittlung, sondern wirft auch Fragen bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten auf.

Gesetzlicher Ausgangspunkt

Nach § 4 HOAI existieren zwei Anknüpfungspunkte für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: Gemäß Satz 2 sind die anrechenbaren Kosten grundsätzlich nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften zu ermitteln. Satz 3 bestimmt darüber hinaus explizit, dass anrechenbare Kosten nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 zu ermitteln, sind sofern in der HOAI auf die DIN 276 Bezug genommen wird. Aktuell erwächst aus dieser „doppelten“ Anknüpfung in der Praxis kein Problem, weil die alte DIN 276 die allgemein anerkannte Regel der Technik verkörpern dürfte; beide Anknüpfungspunkte führen also derzeit noch zum selben Ergebnis.

Was aber gilt, wenn die neue DIN 276 sich zukünftig als fachlich anerkanntes Regelwerk für die Kostenermittlung herausbildet? Ist dann der grundsätzliche Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder der explizite Verweis auf die DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 maßgeblich?

In der Fachliteratur wird über diese Frage – womöglich auch wegen des Fehlens einer höchstrichterlichen Entscheidung – ein veritabler Meinungsstreit geführt. Unsere These: Aufgrund der klaren und unmissverständlichen Bezugnahme auf die alte DIN 276 sind anrechenbare Kosten auch zukünftig entsprechend der Fassung aus dem Jahr 2008 zu ermitteln.

Konsequenzen für die Praxis

Dies kann in der Praxis zu einem erheblichen Problem führen, das es auch schon unter der HOAI 1996 und der HOAI 2002 gab: Auf der Leistungsebene (Kostenermittlung) wird über kurz oder lang die neue DIN 276 anzuwenden sein (siehe oben „Muss man Kosten ab sofort schon nach der neuen DIN 276 ermitteln?). Auf der Honorarebene (anrechenbare Kosten) wird aufgrund des eindeutigen Verweises auch weiterhin die Pflicht zur Anwendung der alten DIN 276 bestehen. Rechnungen auf Basis der alten DIN 276 können vom Auftraggeber dann als nicht prüfbar zurückgewiesen werden (siehe zur alten HOAI: BGH, 22.01.1998, VII ZR 259/96). Das führt zu dem unschönen Ergebnis, dass Planer, wenn nichts anderes vereinbart ist, zukünftig, sobald die neue DIN 276 sich durchgesetzt hat, zwei Kostenermittlungen nach unterschiedlichen DIN-Fassungen erstellen müssten – einmal nach der neuen DIN für die Ermittlung der Baukosten, einmal nach der alten DIN für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten als Abrechnungsparameter.

Fazit

Bei dem Abschluss von Verträgen sollten Planer daher zukünftig penibel darauf achten, einen „Gleichlauf“ bei der Kostenermittlung auf Leistungs- und Honorarebene herzustellen. Welche Fassung der DIN 276 man dabei als maßgeblich vereinbart, können die Parteien aktuell noch frei vereinbaren. Wichtig ist nur, dass überhaupt etwas vereinbart wird.

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Mit der Veröffentlichung der neuen DIN 276 stellt sich die Frage, ob diese nun sofort bei den Kostenermittlungen anzuwenden ist. Entscheidend ist dafür, ob es eine explizite vertragliche Vereinbarung gibt. Gibt es keine, so gelten die allgemeinen Vorgaben des BGB.
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