Newsletter HOAI August 2020

Stand der HOAI-Novelle – gilt die alte HOAI noch? Wann kommt eine neue?

Die Bundesregierung hat am 07.08.2020 ihren Referentenentwurf für die neue HOAI an die Fachkreise und Verbände zur Stellungnahme verschickt. Mit einem Inkrafttreten der geänderten HOAI ist zum 01.01.2021 zu rechnen.

Unterdessen tobt ein heftiger Streit zwischen den Gerichten, wie sich das EuGH-Urteil zur HOAI auf laufende Projekte und Verträge auswirkt. Dazu hat am 14.05.2020 eine Gerichtsverhandlung beim BGH stattgefunden.

Stand der Überarbeitung

Infolge des EuGH-Urteils zur HOAI muss die Bundesrepublik das Mindestsatz- und Höchstsatzgebot in der HOAI abschaffen. Zu der Frage, wie das konkret umzusetzen ist, und ob bei dieser Gelegenheit auch weitere Anpassungen der HOAI stattfinden sollen, finden seit Monaten Arbeitsrunden zwischen dem zuständigen Bundesministerium und den verschiedensten Kammern und Verbänden statt. Nun liegt der Referentenentwurf vor.

Wie erwartet, werden sich die Änderungen im HOAI-Text auf das beschränken, was nach dem EuGH-Urteil zwingend erforderlich ist: nämlich auf die Abschaffung von Mindest- und Höchstsatz. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Honorare in Zukunft frei verhandelt werden können. Nur dort, wo keine Vereinbarung getroffen wurde, soll dann ersatzweise das bisherige Mindesthonorar gelten. Das wirkt ziemlich ähnlich wie die bisherige Rechtslage, ist aber in Wahrheit etwas völlig Anderes:

Bisher bildete der Mindestsatz die zwingende Untergrenze; weniger durfte man nicht vereinbaren, und wenn man dies tat, war die Vereinbarung unwirksam und wurde durch den Mindestsatz ersetzt. Künftig werden hingegen auch Vereinbarungen über deutlich niedrigere Honorare legal sein. Nur wenn es zu überhaupt keiner Regelung des Honorars im Vertrag kommt, soll ersatzweise die HOAI gelten.

Auf Seiten des Bundesministeriums ist die Neigung hingegen gering ausgeprägt bis nicht vorhanden, aus Anlass des Urteils weitere Änderungen oder Verbesserungen einzuarbeiten. So sieht es derzeit nicht danach aus, dass das von den Kammern gewünschte „Angemessenheits“-Korrektiv in die HOAI eingearbeitet wird: Die Kammern haben angeregt, dass jede Honorarvereinbarung im Ernstfall darauf überprüft werden kann, ob sie den Besonderheiten des jeweiligen Projekts noch gerecht wird. Ziel ist, Dumpingangebote zu verhindern, indem bei einer „unangemessen“ niedrigen Honorarsumme eine Korrektur durch die HOAI zu erreichen. Der Referentenentwurf sieht dazu lediglich den Programmsatz vor, dass die Wirtschaftlichkeit der Leistungen stets eingehalten werden müsse – was alles und nichts bedeuten kann, ja sogar so gelesen werden kann, dass zu hohe Gewinnspannen auch nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen könnten.

Die Bundesregierung hat die Fachkreise und Verbände um Stellungnahme bis 24.08.2020 gebeten. Im Herbst ist dann mit einem konsolidierten Entwurf zu rechnen.

Heilloser Streit zwischen den Gerichten – Was gilt für die laufenden Projekte?

Seit dem Urteil des EuGH im Juli 2019 hat es ferner eine große Zahl von Gerichtsentscheidungen gegeben, die sich mit der Frage befassen, ob und wie sich das Urteil des EuGH sofort auf die laufenden Projekte auswirkt. Man möchte meinen, dass ein Urteil des höchsten europäischen Gerichts eigentlich für Klarheit sorgen sollte; das tut es aber nicht, und zwar, weil es sich „nur“ um ein sog. Feststellungsurteil handelt:

Der EuGH hat lediglich „festgestellt“, dass die Bundesrepublik gegen EU-Recht verstoßen hat und sein Recht für die Zukunft anpassen muss. Damit ist für die Vergangenheit und die Gegenwart nichts gesagt. Das führt dazu, dass es inzwischen die verschiedensten Auffassungen zu den Folgen des EuGH-Urteils gibt:

- Eine Gruppe von Gerichten zieht die radikalste Folgerung und verweigert ab sofort – auch in laufenden Honorarprozessen – die Anwendung der HOAI.

- Eine zweite Gruppe von Gerichten sieht das genau andersherum und steht auf dem Standpunkt, der Mindestsatz seit weiterhin geltendes Recht und trete erst außer Kraft, wenn der Bund die HOAI anpasse.

- Andere Gerichte wiederum unterscheiden danach, ob der Auftraggeber staatlich oder privat ist. Bei staatlichen Auftraggebern gelte das Feststellungsurteil sofort; bei einem Honorarstreit zwischen zwei Privatpersonen (Bauherr und Architekt) hingegen nicht, so dass dort die HOAI fortgelte.

- Schließlich gibt es noch Fälle, in denen die Gerichte zwar den Mindestsatz nicht mehr anwenden, aber die formalen Anforderungen des § 7 HOAI an Honorarvereinbarungen durchaus. Das führt zu bizarren Zwischenergebnissen, wonach zwar bestimmte Honorarvereinbarungen aus formalen Gründen unwirksam sind, aber der Rückgriff auf die HOAI nicht mehr möglich sein soll, mit der Folge, dass nur noch die „übliche Vergütung“ im Sinne des BGB gelte - und was das ist, auch darüber wird dann wild gestritten.

Am 14.05.2020 hat dazu nun der BGH getagt. Er hat – rechtlich wohl korrekt – entschieden, dass er das nicht allein entscheiden darf, sondern dass dies vorrangig vom EuGH zu beurteilen ist. Deshalb hat der BGH dem BGH den Fall zu Beurteilung vorgelegt.

Für die Praxis der Planungsbüros und der Auftraggeber ist das allerdings unbefriedigend, weil damit wohl für ein weiteres Jahr die Streitfrage zu den „Altfällen“ noch nicht beantwortet ist.

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