Hinweis: Sonderregelungen zur Ausschreibung von Leistungen, die infolge des Ukraine-Kriegs nötig werden
An dieser Stelle sei ergänzend darauf hingewiesen, dass in den einzelnen Bundesländern mittlerweile als „Verfahrenserleichterung“ Sonderregelungen für die Ausschreibung von Leistungen, die infolge des Ukraine-Kriegs nötig werden, getroffen wurden (z.B. Unterbringung von Geflüchteten etc., aber auch ganz allgemein Sektorentätigkeit, so z.B. in Niedersachsen):
Zumeist werden zum einen Schwellenwerte erhöht, zum anderen Verhandlungsverfahren unter erleichterten Voraussetzungen für zulässig gehalten. Beispielhaft seien folgende Bekanntmachungen genannt:
- Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 18.2.2022 für kommunale Auftragsvergaben (Az. B3-1512-33-32)
- Rundschreiben der freien und Hansestadt Hamburg zu Vergaberechtlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Ukraine-Krise vom 4.3.2022
- Pressemitteilung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums vom 17. März 2022
Einige Länder gehen auch davon aus, dass die bereits bestehenden Vergaberegelungen im konkreten Fall von Beschaffungen aufgrund der Ukraine-Krise in aller Regel ausreichen, um z.B. im Ernstfall den Rückgriff auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu eröffnen. Dies gilt z.B. für die Bundesländer Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen.
- Rundschreiben des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen vom 23. März 2022
In aller Regel dürften sich auch nach Einschätzung von [GGSC] aufgrund der Dringlichkeit dieser Vergaben Ausnahmeregelungen in Richtung Verhandlungsverfahren – auch ohne Teilnahmewettbewerb begründen lassen. Natürlich kommt es auch hier auf den Einzelfall an.
Instruktiv dazu auch das jüngst veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 13.04.2022, in dem die Voraussetzungen für die Dringlichkeitsvergabe nochmals ausführlich dargestellt werden: -> Rundschreiben des BMWK