Freistaat Sachsen: Novellierung des Vergabegesetzes
Der Freistaat Sachsen vergibt jedes Jahr öffentliche Aufträge im Wert von mehreren Milliarden Euro. Allein im Jahr 2021 belief sich das Gesamtvolumen auf etwa 2,9 Milliarden Euro. Das sächsische Vergabegesetz wurde im Jahr 2013 verabschiedet. Schon damals enthielt es ein sog. „kleines Nachprüfungsverfahren“ für Unterschwellenvergaben.
In den vergangenen zehn Jahren wurden auf europäischer Ebene sowie auf Bundes- und Landesebene zunehmend soziale, innovative und ökologische Kriterien bei der Vergabe von öffentlichen Mitteln berücksichtigt. Angesichts dieser Entwicklungen hat sich die schwarz-grün-rote Regierungskoalition in Sachsen darauf verständigt, das Vergabegesetz an diese neuen Standards anzupassen. Der Gesetzentwurf zur Novellierung des sächsischen Vergabegesetzes der Staatsregierung wird derzeit zur Anhörung vorgelegt.
ÖPNV: Neue Regeln für Mindestlohn, Tariftreue und Arbeitnehmerschutz
Der vorliegende Gesetzentwurf sieht vor, dass zukünftig Dienstleistungen im öffentlichen Personenverkehr (ÖPNV) nur noch an Unternehmen vergeben werden dürfen, die entweder die Tariftreue gewährleisten oder einen spezifischen Mindestlohn gemäß den Vergabebestimmungen zahlen. Dieser Mindestlohn wird anhand des Tarifvertrags des öffentlichen Dienstes festgelegt. So sind angemessene Löhne durch die Entgeltgruppe E1 Stufe 2 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) vorgesehen.
Auch bei einem Betreiberwechsel sollen die Arbeitnehmer im ÖPNV die gleichen Rechte haben wie bei einem Betriebsübergang. Sie behalten somit ihren Arbeitsplatz und ihre bisherigen Arbeitsbedingungen.
Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Ansätze
Die geplanten Neuregelungen sollen es öffentliche Auftraggeber ermöglichen, bei der Gestaltung ihrer Leistungsbeschreibungen sozialen Kriterien wie Gleichstellung und Chancengleichheit im Unternehmen, die Bereitstellung von Ausbildungsplätze, die Beschäftigung von Schwerbehinderten und Langzeitarbeitslosen zu berücksichtigen. Ferner sind Präqualifikation, Betreiberwechsel, Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen und gegebenenfalls die Verankerung von Lebenszykluskosten und Energieeffizienz vorgesehen. Dazu gibt es Regelungen zur Mittelstandsförderung, ein Best-Bieter-Prinzip und die Berücksichtigung von innovativen Aspekten.
Strategische Beschaffung rückt in den Fokus
Diese Bestimmungen zur Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener und innovativer Ansätze bei der Vergabe öffentliche Aufträge sind jedoch alle als fakultative Vorschriften (Kann-Regelungen) formuliert und daher nicht verbindlich.
Unterschiedliche Regelungen für den Staat und die Kommunen
Zusätzlich zu den sächsischen Regelungen ist die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) des Bundes vorgesehen. Damit schließt sich Sachsen den anderen Bundesländern an, die dies bereits so handhaben.
Das neue Vergabegesetz gilt vollumfänglich für staatliche Auftraggeber sowie für sonstige, an die Sächsische Haushaltsordnung gebundene Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Ausnahmeregelungen für Kommunen
Für die Kommunen sollen allerdings umfassende Ausnahmen gelten, wie die Regelungen zum vergabespezifischen Mindestlohn. Darüber hinaus werden die Kommunen von der Einbeziehung von Stoffpreisgleitklauseln, der Berücksichtigung von Lebenszykluskosten, Energieeffizienz, innovativen Produkten, Produkten aus fairem Handel, Einrichtungen für behinderte Menschen und dem Bestbieterprinzip befreit.
Co-Autorin: Leslye Herr