Kommunen als Wegbereiter der Energiewende – Vergaberecht ist keine Ausrede!
Während sich die Bundesebene mit einer Umsetzung der avisierten Klimaziele und der Transformation zur Klimaneutralität schwertut, gibt es unter den Kommunen schon Einige, die als Vorbild vorangehen und erfolgreiche Beiträge zur Energiewende leisten.
Das Vergaberecht muss hierbei kein Hemmschuh für innovative Kooperationen sein, sondern kann den Akteuren ungeahnte Gestaltungspielräume eröffnen.
Kommunen als Vorreiter bei der Energiewende
Viele Kommunen nehmen bereits jetzt eine Vorbildfunktion wahr und setzen die Nachhaltigkeit in der Energiegewinnung und -versorgung konsequent um. Neben der Errichtung von Kraftwerken und der Stromversorgung geht es auch um die Erzeugung von Energie für die Mobilität sowie die Wärme- und Kälteversorgung.
Die Neuorientierung in Richtung Nachhaltigkeit betrifft hierbei die Energieerzeugung in zentralen und dezentralen Anlagen, Energiespeicher zur Harmonisierung von Angebot und Nachfrage, eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz sowie eine Senkung der Strom- und Wärmenachfrage. Der Wandel hin zu Erneuerbaren Energien lässt eine dezentrale Versorgung zu, bei der die Kommunen wichtige Akteure sind.
(Interkommunale) Kooperationen vereinfachen Wissenstransfer und Zusammenarbeit
Die Gegebenheiten und die Herausforderungen in den Kommunen sind ebenso unterschiedlich wie die Herangehensweise mit der die Energiewende vorangebracht wird. Sei es beispielsweise die Errichtung von PV- oder Windenergieanlagen oder aber auch durch den Umbau und Betrieb komplexer Abfallentsorgungsanlagen, die neben der Abfallentsorgung auch der Energieerzeugung dienen. Häufig lassen sich entsprechende Vorhaben nur über regionale Konzepte und mithilfe von interkommunalen Kooperationen realisieren.
Dabei wird im Vorfeld entsprechender Planungen häufig angeführt, dass die formalen Vorgaben des Vergaberechts und die Ausschreibungspflichten ein Hemmschuh für Innovationen seien.
Diese Auffassung trifft – jedenfalls häufig – nicht zu.
Vergaberechtliche Erleichterungen für Sektorentätigkeiten
Neben den klassischen Kooperationsmöglichkeiten wie der Inhouse-Vergabe oder der Interkommunalen Kooperation bietet das GWB öffentlichen Auftraggebern im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Erneuerbare-Energien-Anlagen oder dem Umgang mit (etwa bei der Abfallbehandlung) erzeugter Wärme oder Energie häufig unterschätzte vergaberechtliche (Kooperations-)Möglichkeiten.
Neben der Einspeisung von elektrischer Energie oder Gas und Wärme in das öffentliche Netz, kann auch die Errichtung und der Betrieb der jeweiligen Anlage – einschließlich der hierfür erforderlichen Maßnahmen – als Sektorentätigkeit privilegiert sein und den vergaberechtlichen Erleichterungen der Sektorenverordnung unterliegen. Als Vorteile sind hier insbesondere die höheren Schwellenwerte im Liefer-/Dienstleistungsbereich, die verkürzten Fristen sowie die Möglichkeit des Verhandlungsverfahrens als Standardverfahren zu nennen.
Befreiung von der Vergabepflicht für Tätigkeiten im Wettbewerb
Darüber hinaus können öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, vom Anwendungsbereich des Vergaberechts ausgenommen werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Entsprechende Vorhaben können nach § 139 GWB auch in Gemeinschaftsunternehmen realisiert werden.
Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1978 vom 21.09.2023 hat die EU-Kommission entschieden, dass die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen vergabefrei erfolgen kann.
Entscheidend: Kalkulation Vergütung
Entscheidend ist die Frage, ob die Vergütung der Anlagenbetreiber für die Erzeugung und den Vertrieb des Stroms von Marktpreisen unabhängig, oder auf der Grundlage der jeweiligen Marktpreise gebildet wird.
[GGSC] unterstützt kommunale Unternehmen dabei, ihr Handeln an den Erfordernissen der Energiewende auszurichten. Das Vergaberecht stellt hier regelmäßig keine unüberwindbare Hürde dar.