Newsletter Vergabe April 2025

Anforderungen an Referenzen im Rahmen der Eignungsprüfung

Ein häufiger Streitpunkt in Vergabeverfahren ist die Frage nach dem Ob, dem Umfang oder dem Inhalt von Nachweisen, um die Erfüllung der Eignungskriterien zu belegen. Auch die 2. Vergabekammer des Bundes war in einem aktuellen Nachprüfungsverfahren mit der Frage befasst, ob ein Bieter seine Eignung durch eigene Referenzen ausreichend nachgewiesen hat.

Vergleichbarer Umfang des Referenzauftrags

Relevant war hierbei zunächst die Frage, wann eine Referenz mit der auszuführenden Leistung vergleichbar ist. Nach Ansicht der VK Bund (Beschluss vom 05.02.2025, Az.: VK 2 – 119/24) ist bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit der Umfang des Referenzauftrags stets zu berücksichtigen, selbst wenn sich der Auftraggeber auf die Forderung vergleichbarer Referenzen beschränkt und darüber hinaus keine weiteren Spezifikationen zum Vergleichbarkeitsmaßstab vorgibt. Für die Vergleichbarkeit der Leistungen genüge es nicht, wenn der Bieter überhaupt Erfahrungen in der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen hat, sondern er müsse zudem über die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Kapazitäten in personeller und sachlicher Hinsicht verfügen.

Keine Entbindung des Bieters von der Pflicht zur Vorlage von Nachweisen

Die VK Bund hat in der Entscheidung zudem die Anwendbarkeit von § 6b EU Abs. 3 2. Anstrich VOB/A näher spezifiziert: Hiernach sind Nachweise durch den Bieter dann nicht gesondert vorzulegen, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle bereits im Besitz der Nachweise ist. Der Bieter hatte sich im zugrundeliegenden Vergabeverfahren auf eine Referenz berufen, die zwar nicht in der Eigenerklärung zur Eignung aufgeführt wurde, dem Auftraggeber aber aufgrund seiner Kontakte bekannt gewesen sei. Nach Ansicht der VK Bund ist die geltend gemachte Vorschrift jedoch nicht anwendbar, wenn bieterseitig keinerlei Angaben zu der betreffenden Referenz gemacht worden sind.

Abgrenzung Eignungsleihe von bloßer Zurverfügungstellung von Geräten

Ob ein Fall der Eignungsleihe vorliegt und sich der Bieter somit auf die Referenzen eines anderen Unternehmens berufen kann, differenziert die VK Bund danach, ob das andere Unternehmen einen Teil des in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfangs selbstständig ausführt. Die Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen zwecks Herstellung der auftraggeberseitig geforderten beruflichen Erfahrung ergebe in der Sache nur Sinn, wenn diese Kapazitäten bei der operativen Auftragsausführung auch tatsächlich zum Einsatz kommen und dem Bieterunternehmen nicht nur „auf dem Papier“ zugerechnet werden. Die bloße Zurverfügungstellung von Geräten durch ein anderes Unternehmen stelle somit keinen Fall der Eignungsleihe dar.

Die Auswahl (und Beschränkung) auf geeignete und erforderliche Eignungsnachweise wird leider regelmäßig vernachlässigt. Die Vergabestellen sind gut beraten, hier nur solche Nachweise zu fordern, die sie tatsächlich als relevant ansehen und transparent festzulegen, wie der Nachweis geführt werden soll.

Co-Autorin: Rechtsanwältin Ella Bergel

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