Verstöße gegen die wegen VOB/A-Verstoß führen zur Rückforderung von Fördermitteln
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat entschieden, dass ein Fördermittelgeber berechtigt ist, Subventionen wegen Verstößen gegen die VOB/A bei Bauvergaben zurückzufordern (Urteil vom 09.07.2024, Az.: 3 A 159/22).
Der Fall
Die Klägerin (K) ist ein privatrechtlich organisierter Träger einer Gemeinschaftsschule. Sie erhält vom Land (L) Subventionen zur energetischen Sanierung von ca. 2,28 Mio. Euro. In den Nebenbestimmungen zum Fördermittelbescheid heißt es, die K müsse die „vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-Gk“ einhalten. Die K vergibt daraufhin in Einzelvergaben Bauleistungen nach der VOB/A und lässt die Schule energetisch sanieren.
Fünf Jahre nach Durchführung der Baumaßnahme bemängelt die L bei der Verwendungsnachweisprüfung verschiedene Verstöße gegen die VOB/A. Die K habe vergaberechtswidrig bei einem Bieter im Formblatt 124 VHB Umsatzzahlen für abgeschlossene Geschäftsjahre akzeptiert, weil der Jahresabschluss für ein Jahr noch nicht vorlag. Bei einem Formblatt zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen fehlte ein Kreuz. In einem weiteren Los habe eine abgelaufene Unbedenklichkeitsbescheinigung der BG Bau nicht nachgefordert werden dürfen. Nach einer Anhörung erlässt die L einen Teilwiderrufsbescheid über ca. 143.000 Euro.
Die Entscheidung
Das Verwaltungsgericht Magdeburg weist die Klage des K ab und bestätigt den Teilwiderruf der Zuwendung. Ein rein textlicher Verweis im Fördermittelbescheid auf die „vergaberechtlichen Bestimmungen gemäß Nr. 3 ANBest-Gk“ reiche aus, um die K zur Einhaltung des Vergaberechts zu verpflichten, obwohl weder die ANBest-Gk, noch die VOB/A 2016 im Volltext beigefügt waren. Die K habe auch gegen Vergaberecht verstoßen. Offene Verfahren für Bauleistungen nach der VOB/A sind von einem höheren Grad an Formalismus geprägt, als etwa Verhandlungsverfahren. Das zeige sich u.a. im sog. Nachverhandlungsverbot. Bei der Frage, was abgeschlossene Geschäftsjahre sind, habe sich L bei ihrer Rückforderung korrekt an § 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A (a.F.) und der entsprechenden Spruchpraxis der Vergabekammer Sachsen-Anhalt orientiert. Die Entscheidung des L war auch nicht ermessensfehlerhaft. Bei Verstößen gegen das Vergaberecht gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung in der Regel, dass mindestens eine anteilige Rückforderung erfolgt.
Praxishinweise
Die Entscheidung verdeutlich wieder einmal, dass Empfänger von Fördermitteln penibel darauf achten müssen, ob sie bei der Verwendung der Fördermittel an das Vergaberecht gebunden sind (https://www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newsletter-vergabe-februar-2024/vorsicht-risiko-der rueckforderung-von-foerdermitteln-bei-vergaberechtsverstoessen). Bei der Frage, ob ihre Zuschlagsentscheidungen deshalb von den Vergabekammern überprüfbar sind, kann das anders sein (https://www.ggsc.de/aktuelles/newsletter/newsletter-vergabe-dezember-2024/oeffentlicher-auftraggeber-aufgrund-foerdermittelbescheid).
Schreiben die Nebenbestimmungen die Einhaltung des Vergaberechts vor, muss peinlichst genau auf die Einhaltung und die Dokumentation der Verfahren geachtet werden. Die konkreten Verstöße der K waren Kleinigkeiten und hätten bei vorausschauender Verfahrensgestaltung (teilweise) nicht zur Rückforderung führen müssen. Zudem zeigt der aktuelle Fall aus Magdeburg, dass es sich lohnt im Anhörungsverfahren vor Erlass eines Subventionswiderrufs die eigene Position zu verteidigen. Die L hatte den Rückforderungsbetrag im Verwaltungsverfahren noch einmal prozentual gekürzt. Künftig wird gerade diese Frage aufgrund der aktuellen EuGH-Judikatur zur Verhältnismäßigkeit pauschaler Rückforderungsquote vermehr eine Rolle spielen (siehe Beitrag davor).
[GGSC] berät laufend öffentliche und private Träger bei der Gestaltung von Vergabeverfahren und berät Subventionsempfänger in Verfahren zur (Teil)-Rückforderung wegen behaupteter Vergaberechtsverstöße.