Newsletter Vergabe Februar 2019

Aktuelle Kurzmeldungen zur VOB/A 2019 und zum EU-Vertragsverletzungsverfahren i.S. Planervergaben

Es tut sich wieder einiges im Vergaberecht. Wir wollen nicht versäumen, Sie einleitend auf zwei Neuerungen/Entwicklungen – von Interesse v.a. im Baubereich – hinzuweisen:

Aktuelle Kurzmeldung 1: Veröffentlichung der VOB/A 2019 im Bundesanzeiger

Am 19. Februar 2019 wurde die Neufassung der VOB/A in den Abschnitten 1 bis 3 veröffentlicht. Wichtig ist für die Vergabestellen v.a. die – vorübergehende – Anhebung der Wertgrenzen für Bauvorhaben, die Wohnzwecken dienen sollen: Dafür wurden die Wertgrenzen für die freihändige Vergabe bis zu einem Auftragswert von 100.000,- €, für beschränkte Ausschreibungen bis zu einem Auftragswert von 1.000.000,- € pro Gewerk angehoben- wenn auch nur befristet bis 31.12.2021. Außerdem soll an zentraler Stelle der Vergabeunterlagen wieder eine abschließende Liste mit den vorzulegenden Unterlagen eingefügt werden.

Weitere Neuerungen betreffen die Zuschlagskriterien (Zulässigkeit der Vorgabe personenbezogener Kriterien), die Zulassung der Vorgabe von Festpreisen, ergänzende Regelungen zur e-Vergabe, zur Abforderung von Eignungsnachweisen bzw. dem Verzicht darauf, der Nachforderung von Unterlagen und der Selbstreinigung. Auf Bundesebene ist offenbar für den 01.03.2019 ein Einführungserlass durch das Bundesbauministerium im Gemeinsamen Ministerialblatt des Bundes geplant, dem sich auch weitere Erläuterungen v.a. zu den o.g. Änderungen bei Bauvorhaben zu Wohnzwecken entnehmen lassen sollen.

Für die Unterschwellenvergaben müssen Anwendungsvorgaben auf Landesebene erlassen werden, damit der erste Abschnitt im jeweiligen Bundesland verbindlich wird (z.B. Landesvergabegesetze). Für Interessierte schon einmal der Link zur -> Veröffentlichung.

Wir werden weiter berichten!

Aktuelle Kurzmeldung 2: Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission i.S. Wertberechnung Planerleistungen

Mit Schreiben vom 24.01.2019 hat die EU-Kommission mehrere Mitgliedsstaaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland zur Stellungnahme i.S. Auftragswertberechnung Planervergaben gem. 3 Abs. 7 S. 2 der Vergabeverordnung (VgV) aufgefordert. Damit hat die Kommission die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. In der Aufforderung beanstandet sie, dass für die Ermittlung des Gesamtauftragswerts von Planungsleistungen nur der Wert der Lose „gleichartiger“ Leistungen zu addieren ist. Sie wertet diese Vorgabe als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 2014/24:

Danach soll der geschätzte Gesamtwert aller Lose zusammenzurechnen sein. An einer Ausnahmeregelung für die Vergabe von Planerleistungen fehle es dagegen. Die Bundesrepublik muss nun – wie die anderen EU-Mitgliedsstaaten auch – innerhalb von zwei Monaten reagieren. Auch hier gilt: Wir werden weiter berichten!

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