Newsletter Vergabe Februar 2022

Rügeobliegenheit bei Unterschwellenvergaben

Vergabeverfahren im sog. Unterschwellenbereich haben sich – nicht nur infolge der UVgO - über die Jahre zunehmend formalisiert und nehmen dabei vielfach Anleihen am europäisch geprägten Vergaberecht des Oberschwellenbereichs. In einigen Bundesländern sind mittlerweile auch „Nachprüfungsverfahren light“ für unterschwellige Vergaben eingerichtet (z.B. in Thüringen, Sachsen und Hessen).

OLG Zweibrücken: Rügeobliegenheit auch im Unterschwellenbereich

Zumindest für Rheinland-Pfalz bekräftigte jüngst das OLG Zweibrücken ausdrücklich, dass auch im Unterschwellenbereich eine sog. Rügeobliegenheit besteht. Nicht rechtzeitig gerügte Vergaberechtsverstöße werden somit nachträglich nicht mehr berücksichtigt. Vor allem wird damit ein Primärrechtsschutz ausgeschlossen, der auf die eigene Beauftragung abzielt. Das OLG verweist dazu auf eine angeblich „weitgehend übereinstimmende obergerichtliche Rechtsprechung“ zu dieser Frage, was für die bundesweite Bedeutung dieser Entscheidung spricht. In der Praxis heißt das für die Bieter – wie bereits im Oberschwellenbereich – unverzüglich erkennbare Vergaberechtsverstöße beim Auftraggeber anzuzeigen. Für den Auftraggeber schafft dies hingegen ein Mehr an Rechts- und Planungssicherheit, da er zumindest nach Abschluss des Vergabeverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass keine gerichtliche Nachkontrolle droht.

Bei landesrechtlichen Sonderregeln („Nachprüfung light“) kein Weg zu Zivilgerichten

Die Entscheidung ist auch deshalb interessant, weil das OLG daneben feststellt, dass der Weg zu den Landgerichten dem Bieter versagt ist, wenn eine vergabespezifische Nachprüfungsmöglichkeit im Unterschwellenbereich nach Landesrecht besteht. Da dies in Rheinland-Pfalz mittlerweile der Fall ist, lehnte das OLG die Anrufung des Landgerichts durch den unterlegenen Bieter ab und verwies dabei auf den gesonderten Verfahrensweg. Ob sich diese Auffassung in den übrigen Bundesländern auch verfestigt, wird abzuwarten sein, da die genannten „Nachprüfungsverfahren light“ noch vergleichsweise neu sind.

[GGSC] berät öffentliche Auftraggeber bei der Durchführung rechtskonformer Vergabeverfahren und vertritt diese auch in Nachprüfungsverfahren.

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