Loslimitierung als Gestaltungsmöglichkeit
Bei der Vergabe größerer Mengen teilbarer Leistungen (z.B. Entsorgungsleistungen für den Betrieb von Großanlagen) stellt sich häufig die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass für die Erfüllung der Leistungen nicht nur ein einziger Vertragspartner zur Verfügung steht. Eine Gestaltungsmöglichkeit, um dieses Problem zu lösen, ist die sog. Loslimitierung. Dabei erfolgt eine Aufteilung der Gesamtleistung in Teillose und es wird festgelegt, dass ein Bieter jeweils nur für einen Teil der Lose anbieten bzw. dafür den Zuschlag erhalten kann.
Rechtliche Zulässigkeit der Loslimitierung
Die Loslimitierung kann als zuschlagsbezogene Loslimitierung oder als angebotsbezogene Loslimitierung gewählt werden: Eine zuschlagsbezogene Loslimitierung liegt vor, wenn der Auftraggeber bestimmt, dass jeder Bieter nur für eine bestimmte Höchstzahl von Losen den Zuschlag erhalten darf. Hingegen wird von einer angebotsbezogenen Loslimitierung ausgegangen, wenn die Anzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote abgeben kann, von vornherein begrenzt ist. Für europaweite Dienst- und Lieferleistungen finden sich zur Loslimitierung Regeln in § 30 Abs. 1 VgV, für Unterschwellenvergaben in § 22 UVgO und für europaweite Bauvergaben in § 5 EUVOB/A.
Gemäß § 97 Abs. 4 Satz 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen. Daher sind Leistungen in der Menge aufgeteilt oder nach Art und Fachgebiet zu vergeben, § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Der schon mit dem Gebot der Vergabe nach Losen verfolgte Zweck eines Mittelstandsschutzes wird mit der Loslimitierung nochmals verstärkt:
Dadurch soll ja insbesondere vermieden werden, dass es zu einer Konzentration von Losen in der Hand eines einzigen Unternehmens und zu einer übermäßigen großen wirtschaftlichen Abhängigkeit des Auftraggebers von diesem Unternehmen kommt. Es soll eine Vielfalt von Anbietern, die im Wettbewerb zueinanderstehen, erhalten bleiben. Darüber hinaus streut die Loslimitierung das wirtschaftliche und technische Risiko des Auftraggebers, indem sie die Beschaffung aus verschiedenen, individuell leistungsfähigen Quellen sicherstellt.
Fazit
Als Fazit lässt sich festhalten: Die zuschlagsbezogene Loslimitierung des Mengenloses ist eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit für öffentliche Auftraggeber, um sicherzustellen, dass durch verschiedene Vertragspartner der Beschaffungsbedarf abgesichert wird.
[GGSC] berät Auftraggeber bei der Ausgestaltung komplexer Ausschreibungen, bei denen sich regelmäßig Fragen nach der Aufteilung in Lose und den Umgang damit stellen.
Ko-Autorin:
Rechtsanwältin Anna Zimmer