Bisherige „Obergrenzen“ des § 17 BauNVO werden „Orientierungswerte“
§ 17 BauNVO ist seit Jahrzehnten für Wohnungsbauplanungen ein Ärgernis, weil er mit einer „Obergrenze“ der Geschossflächenzahl (GFZ) für Wohngebiete (WA) von 1,2 eine unrealistische und der Innenentwicklung abträgliche Erschwerung für eine „großstädtische“ Dichte von bis zu 3,0 mit sich bringt.
Eine GFZ über 1,2 war bis 2013 nur zulässig, wenn „besondere städtebauliche Gründe“ die Überschreitung erforderten. Zusätzlich war ein „Ausgleich“ zwingend. Dies führte dazu, dass Bebauungspläne mit hohen Dichten regelmäßig vom OVG Berlin-Brandenburg für unwirksam erklärt wurden, weil es diese Voraussetzungen als nicht erfüllt ansah.
Ab 2013 bedurfte die Überschreitung nur noch einfacher „städtebaulicher Gründe“, aber es blieb bei der Forderung nach konkreten Ausgleichsmaßnahmen.
Nun sieht der Gesetzgeber eine weitere Neuregelung des § 17 BauNVO vor, mit der die bisherigen Obergrenzen in „Orientierungswerte für Obergrenzen“ umformuliert werden. Eine Ausgleichpflicht entfällt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme hierzu darauf hingewiesen, dass das Wort „Obergrenzen“ ganz gestrichen werden müsse, wenn der Gesetzgeber der Gemeinde die volle Planungshoheit einräumen wolle und ihr lediglich „Orientierungswerte“ vorgebe. So wird es dann wohl auch kommen. Rechtsunsicherheiten bleiben allerdings dahingehend, wie die Gemeinde die Überschreitung der „Orientierungswerte“ zukünftig im Bebauungsplan begründen soll, damit er abwägungsfehlerfrei ist.