Schallschutz in der Bauleitplanung: (noch) keine Lösung für klassische Konfliktlagen
Eines der wesentlichen Ziele des Baulandmobilisierungsgesetzes ist die Unterstützung der Kommunen bei der Sicherung bezahlbaren Wohnraums. Indem das Baulandmobilisierungsgesetz nun jedoch die noch im Koalitionsvertrag vereinbarte Verbesserung der Abstimmung des Bauplanungsrechts mit den Vorschriften des Immissionsschutzrechts außen vor lässt und zum Gegenstand eines „gesonderten Regelungsvorhabens“ erklärt, droht ein altbekannter Konflikt – zu Lasten des Ziels, bezahlbaren Wohnraum zu gewährleisten – ungelöst bzw. auf unbestimmte Zeit verschoben zu bleiben.
Im Rahmen der Wohnungsbauentwicklung in innerstädtischen Lagen stellt die Bewältigung von Lärmschutzproblemen regelmäßig einen Schwerpunkt dar. In nicht wenigen Fällen droht der rechtlich gebotene Schallschutz zum Planungshindernis zu werden. Die nach den Regelwerken des Lärmschutzes gebotenen Schallschutzlösungen erweisen sich häufig als derart kostenintensiv, dass sie mit dem Ziel, bezahlbaren Wohnraum zu ermöglichen, kaum in Einklang zu bringen sind.
Grundsatz: „Jeder Lärm nach seiner Art“
Für den Schallschutz in der Bauleitplanung gilt der Grundsatz „jeder Lärm nach seiner Art“, das heißt, dass jede Lärmart nach den spezifisch einschlägigen Regelwerken zu ermitteln und zu beurteilen ist. In innerstädtischen Lagen ist regelmäßig der Verkehrslärm (Straßenverkehr und Schiene) das vordringliche Problem. Da insoweit die Vorgaben des immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes (§ 50 BImSchG) nicht funktionieren, weil der Wohnungsbau auf eine unmittelbare Verkehrsanbindung angewiesen ist, hat sich ein ausdifferenziertes und erprobtes Instrumentarium der sogenannten architektonischen Selbsthilfe entwickelt, dessen kluge Lösungen es ermöglichen, durch sachgerechte Grundrisse, „durchgesteckte Wohnungen“ und abschirmende Baukörperplatzierung gesunde Wohnverhältnisse mit lärmabgewandten Seiten zu gewährleisten. Hierzu gehören auch hochklassige Schallschutzfenster mit ausgeklügelten Lüftungsvorrichtungen.
Grundsatz: kein passiver Schallschutz gegen Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm
Neben dem Verkehrslärm sind potenzielle Wohnlagen häufig jedoch zusätzlich durch Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm belastet, deren Würdigung und Bewältigung aufgrund der Vorgaben der entsprechenden Regelwerke (TA Lärm, Sportanlagenlärmschutzverordnung und Freizeitlärmrichtlinien/Veranstaltungslärmverordnung) zwingend außerhalb des Wohngebäudes zu erfolgen hat: es ist auf den Außenpegel 0,5 m vor dem geöffneten Fenster abzustellen. Dieser Ansatz ist grundsätzlich (auch rechtspolitisch) richtig, da er darauf abzielt, den Lärm an der Quelle zu reduzieren, anstatt der Wohnbebauung eine schalltechnische Abschottung abzuverlangen.
Ausnahme bei Lärmüberlagerung?
Jedenfalls dann jedoch, wenn sich – was häufig in innerstädtischen Lagen der Fall ist – Verkehrslärm einerseits und Gewerbe-, Sport- und/oder Freizeitlärm überlagern, stellt sich die Frage, ob die zur Bewältigung des Verkehrslärmkonflikts entwickelte Gestaltung (einschließlich Schallschutzfenstern) nicht zugleich auch als Instrument zur Bewältigung des Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärms herangezogen werden darf. Aus Sicht der TA Lärm und der Sportanlagenlärmschutzverordnung ist dies jedoch nur dann ein zulässiges Mittel, wenn der Verkehrslärm als „ständig vorherrschendes Fremdgeräusch“ in 95 % der Zeit des jeweiligen Beurteilungszeitraums (Tag/Nacht) den Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm bei Weitem überlagert. Bereits eine einzige nächtliche Zufahrt eines LKW zu einem Gewerbebetrieb oder ein einzelnes Baseballspiel am Sonntagmittag sind indes geeignet, diesen Ansatz zunichte zu machen, da gerade in diesem Zeitraum der Verkehrslärm an Intensität verliert. Die Folge ist, dass aufwändige und kostenintensive zusätzliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorhangfassaden und Wintergärten oder gar nicht öffenbare Fenster erforderlich werden, die nicht nur die Kosten in die Höhe treiben, sondern zudem von den Bewohnern als unangenehm oder bevormundend empfunden werden.
Für diese Fälle ist eine sachgerechtere Abstimmung zwischen dem Bauplanungs- und dem Immissionsschutzrecht dringend geboten. Das Baulandmobilisierungsgesetz klammert diesen Bereich indes aus und verweist auf eine „Experimentierklausel“, die „Gegenstand eines gesonderten Regelungsvorhabens sein“ soll.Neue Rechtsgrundlage für Emissionskontingentierung?
Selbst die „kleinere Form“, die der Bundesrat für die Lösung von Gewerbelärmkonflikten in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht hatte, bleibt wohl unberücksichtigt, da es aus Sicht der Bundesregierung „nicht zielführend“ sei, „das Gesetzgebungsverfahren um Regelungskomplexe zu erweitern, die grundlegender inhaltlicher Diskussionen“ bedürften. Dies sei der Fall, wenn „das grundsätzliche Verhältnis zwischen Bauplanungsrecht und Immissionsschutz-Fachrecht berührt“ sei. Der Bundesrats-Vorstoß hatte darin bestanden, die Regelung von Lärmemissionskontingenten in Bebauungsplänen durch eine entsprechende Festsetzungsmöglichkeit in § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) zu normieren. Die Bundesregierung lehnt dies ab, sodass es vorerst für die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten weiterhin des Rückgriffs auf § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedarf, wonach (nur) Gewerbe- und Industriegebiete „nach der Art der Betriebe und Anlagen“ und damit nach ihrem Emissionsverhalten gegliedert werden können. Diese ausgesprochen fehleranfällige Praxis sollte durch den Bundesratsvorschlag auf eine belastbarere Grundlage gestellt werden.
Sowohl die Emissionskontingentierung als auch die anzustrebende integrierte Lösung vielschichtiger Lärmkonflikte ist nun leider nochmals als verschoben zu bezeichnen, sodass die Praxis der Wohnungsbauplanung weiterhin vorerst auf die beschriebenen „Behelfslösungen“ zurückgreifen muss.