Schutz der Gewässer durch technische und bauliche Sicherheitseinrichtungen in Abfallzwischenlägern
In der November-Ausgabe unseres Newsletters hatten wir die durch die AwSV statuierte allgemeine Systematik der primären und sekundären Anlagensicherheit zum Schutz der Gewässer beleuchtet. Im vorliegenden Beitrag befassen wir uns näher mit den Anforderungen der AwSV und der TRwS 779 an Lagerflächen.
Allgemeine wasserrechtliche Anforderungen an die Lagerung von Abfällen
Überträgt man die bereits dargestellte allgemeine Systematik der primären und sekundären Anlagensicherheit auf Lagerflächen, so ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen, welche Einrichtungen die primäre und welche die sekundäre Barriere bilden. Werden wassergefährdende Stoff(gemisch)e bspw. in Behältnissen aufbewahrt, so stellen diese Behältnisse die Anlagenteile der primären Sicherheit dar. Als Anlagenteile der sekundären Sicherheit kämen dann z.B. Auffangwannen unterhalb der Behältnisse oder eben der entsprechend befestigte Boden der Lagerfläche in Betracht.
Werden wassergefährdende Stoff(gemisch)e in offenen Haufwerken gelagert, bildet der Boden der Lagerfläche selbst die primäre Barriere, daher muss er entsprechend befestigt sein. Die sekundäre Barriere könnte bspw. ein Auffangraum sein.
Hieraus folgt, dass eine Bodenfläche je nach konkretem Einzelfall die primäre oder diesekundäre Sicherheitsbarriere sein kann. Je nachdem stellt die AwSV unterschiedliche Anforderungen an die Flächenbefestigung.
Privilegierung der festen Abfälle – Verzicht auf die zweite Sicherheitsbarriere
Für feste Abfälle sehen die AwSV und die TRwS 779 unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Erfordernis der zweiten Sicherheitsbarriere vor. Hintergrund dieser Privilegierung fester Stoff(gemisch)e ist, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern selbst dann nicht zu besorgen ist, wenn nur eine Sicherheitsbarriere vorhanden ist, da der Austritt fester Stoffe bei der Leckage ein geringeres Gefahrenpotential aufweist. In der Regel werden nämlich nur geringe Mengen austreten. Überdies können feste Stoffe nicht wegfließen.
Nicht offene Lagerung fester Abfälle
Werden feste Abfälle so gelagert, dass Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zu den Stoffen gelangen können, kann auf die Installation von Rückhalteeinrichtungen als zweite Sicherheitsbarriere verzichtet werden. Hierunter fällt unter bestimmten, näher definierten Voraussetzungen die Lagerung von
Abfällen in Behältern, Verpackungen oder geschützten Räumen, auf überdachten Lagerplätzen, in Silos oder in Form von Schüttgütern, die mit Folien abgedeckt sind. In diesen Fällen werden keine weitergehenden wasserrechtlichen Anforderungen an die Befestigung der Bodenflächen gestellt. Die Bodenfläche muss lediglich den betriebstechnischen Anforderungen entsprechen, d.h. die Behältnisse müssen sicher stehen und dürfen nicht in den Boden einsinken.
Offene Lagerung fester Abfälle
Kann der Zutritt von Niederschlagswasser oder anderem Wasser zu den festen Abfällen hingegen nicht unter allen Betriebsbedingungen verhindert werden – z.B. wenn die Abfälle in offenen Haufwerken ohne Überdachung gelagert werden –, dann darf nur dann auf die Installation von Rückhalteeinrichtungen verzichtet werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Zum einen ist die Löslichkeit der wassergefährdenden Stoff(gemisch)e in Wasser zu analysieren, soweit sie sich nicht aus Sicherheitsdatenblättern entnehmen lässt. Im Ergebnis darf die Löslichkeit nicht über 10 Gramm pro Liter liegen. Hierdurch sollen die leichtlöslichen Stoffe von der Ausnahmeregelung ausgeschlossen werden.
Zum anderen muss ein Verwehen, Abschwemmen, Auswaschen oder sonstiges Austreten der wassergefährdenden Stoffe oder von mit diesen Stoffen verunreinigtem Niederschlagswasser verhindert werden.
Und schließlich muss die Bodenfläche so befestigt sein, dass das dort anfallende Niederschlagswasser auf der Unterseite der Befestigung nicht austritt und ordnungsgemäß als Abwasser beseitigt oder als Abfall entsorgt wird. Mit dieser Vorgabe werden gepflasterte oder wasserdurchlässige Konstruktionen ausgeschlossen.
Können die Anforderungen der Ausnahmeregelung nicht eingehalten werden, gelten auch für die festen Abfälle weiterhin die allgemeinen Regelungen zu den primären und sekundären Sicherheitsbarrieren, insb. darf dann nicht auf eine Rückhaltung verzichtet werden.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunternehmen regelmäßig gerichtlich und außergerichtlich in allen Fragen des Abfall- und Anlagenzulassungsrechts.