Umstellung PPK-Verträge auf VerpackG
Hat ein örE zum 01.01.2021 eine neue Abstimmungsvereinbarung mit den Systembetreibern geschlossen und erbringt er die operativen Sammel- und Verwertungslei-stungen nicht selbst, kann es entweder einer bloßen Umstellung oder aber einer Anpassung der betr. PPK-Entsorgungsverträge bedürfen.
Dies sollte kurzfristig geprüft werden, damit es – gerade mit Blick auf die von den Systembetreibern in die meisten Abstimmungsvereinbarungen „hineinverhandelten“ Nachweispflichten zulasten des örE – nicht bereits mit der Rechnungslegung der ersten Leistungen Mitte Februar 2021 zu Auseinandersetzungen kommt.
Prüfung geboten
Einer Klärung im Einzelfall bedarf es mitunter sowohl in vertrags- als auch in vergaberechtlicher Hinsicht. Denn die Drittbeauftragten werden voraussichtlich Entgeltanpassungen fordern, wenn der Entsorgungsvertrag nicht weitsichtig – oder bereits in Ansehung der Neuregelungen des VerpackG – formuliert worden war. Mit guten Gründen kann hier aber meist argumentiert werden, dass weder eine Änderung in der Beschaffenheit der Leistung noch gar eine Störung der Geschäftsgrundlage vorliegt.
Neugefasster Katalog der Nachweispflichten
Neben einer Änderung der Sammel-und Verwertungspraxis durch die vollständige Entsorgung der gesamten PPK-Menge und – in Abhängigkeit von der Abstimmungsvereinbarung und der Wahl der Systembetreiber – Bereitstellung bzw. Mitverwertung der erfassten Anteile der Systembetreiber kann auch der neugefasste Katalog der Nachweispflichten behaupteten Mehraufwand der Drittbeauftragten und entsprechende Anpassungsforderungen zur Folge haben. Auch hier empfiehlt sich eine Prüfung im Einzelfall, zumal sich zwar die Regelungen zur Nachweisführung konkretisiert haben, aber kein Mehraufwand gegenüber der bisherigen (von den Drittbeauftragen bereits gelebten) Praxis erkennbar ist.
[GGSC] unterstützt örE und kommunale Entsorger in allen Fragen des Verpackungsrechts und den sich hieraus ergebenden Folgefragen in vertraglicher, vergabe- und gebührenrechtlicher Hinsicht.