Newsletter Abfall Januar 2024

Dem Plastik geht es an den Kragen - vom Einwegkunststofffondsgesetz und anderen Gesetzen

Das neue Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) soll insbesondere die Auswirkungen von Einwegkunststoffprodukten auf die Umwelt, gerade die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit vermeiden und vermindern (§ 1 EWKFondsG). Vor allem soll das Wegwerfen von Abfällen in die Umgebung, das sog. Littering, bzw. dessen Folgen eingedämmt werden.

Die Regelungen des EWKFondsG

Das EWKFondsG setzt Art. 8 Abs. 1 bis 7 Richtlinie EU 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) um. Demnach haben die Mitgliedstaaten eine erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte einzuführen. Dazu zählen To-go-Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebecher und -behälter, leichte Tragetaschen, Feuchttücher, Luftballons und Tabakfilter(-produkte).

In Umsetzung der EWKRL verpflichtet das EWKFondsG die Hersteller, eine jährliche Abgabe für die von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte zu entrichten, die sog. Einwegkunststoffabgabe (§ 12 EWKFondsG). Die Abgabesätze pro Kilogramm definiert § 2 Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV). Sie reichen von 0,001 EUR für bepfandete Getränkebehälter bis zu 8,972 EUR für Tabakfilter(-produkte). Die Abgabe ist an den vom Umweltbundesamt (UBA) verwalteten Einwegkunststofffonds zu entrichten und ist zur Erstattung der (bei den örE) mit den Einwegkunststoffprodukten verbundenen Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten (u. a.) bestimmt (§ 12 i. V. m Anl. 2 EWKFondsG).

Anspruchsberechtigt sind gem. § 15 Abs. 1 EWKFondsG insbesondere die örE. Für eine Kostenerstattung ist eine Registrierung auf der Plattform DIVID des UBA erforderlich. Die Registrierung soll ab dem 01.04.2024 möglich sein.

Nach § 17 EWKFondsG erfolgt die Kostenerstattung aufgrund einer bis zum 15.05. eines Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr vorzunehmenden Leistungsmeldung. Die Meldung ist erstmalig im Jahr 2025 (dann für 2024) möglich. Mit ihr sind (u.a.) die die Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten verursachenden Leistungen zu benennen. Die Erstattung richtet sich gem. § 19 EWKFondsG nach einem Punktesystem, welches den Leistungen eine bestimmte Punktzahl zuweist (vgl. § 3 EWKFondsV).

EWKFondsG und Verpackungsgesetz (VerpackG)

Die Pflicht zur Abgabepflicht nach dem EWKFondsG steht neben den Pflichten der Hersteller nach dem VerpackG, insbesondere der Pflicht aus § 7 VerpackG, sich an den
Dualen Systemen zu beteiligen. Der Einwegkunststofffonds kommt der öffentlichen Hand zugute und trägt zur Finanzierung der Abfallbewirtschaftung und Reinigung des öffentlichen Raums bei. Die Zahlungen aufgrund des VerpackG dienen hingegen dazu, die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Verpackungen sicherzustellen.

EWKFondsG und sog. Plastiksteuer

Die EU-Mitgliedstaaten müssen aufgrund eines EU-Eigenmittelbeschlusses aus 2020 pro Kilogramm nicht recycelter Verpackungsabfälle aus Kunststoff eine Abgabe in Höhe von o,80 EUR an die EU zahlen. Dies dient vornehmlich der Finanzierung des EU-Haushaltes. In Deutschland wird die Abgabe in Höhe von jährlich ca. 1,4 Mrd. EUR derzeit noch aus dem Bundeshaushalt gezahlt. Die Bundesregierung beabsichtigt, die finanziellen Mittel für die Abgabe ab 2025 bei den Unternehmen einzutreiben, die Kunststoffe in den Verkehr bringen („Plastiksteuer“). Auch eine solche „Plastiksteuer“ kann neben der Einwegkunststoffabgabe erhoben werden. Die „Plastiksteuer“ dient anderen Zwecken (EU-Haushalt vs. Kampf gegen Littering) und fließt anderen Begünstigten zu (EU vs örE) als die Einwegkunststoffabgabe.

EWKFondsG und lokale Verpackungssteuern

Lokale Verbrauchssteuern nach dem Vorbild der sog. Tübinger Verpackungssteuer (GGSC berichtet) überschneiden sich mit den Zwecken des EWKFondsG, sofern sie der Vermeidung und Beseitigung von Littering-Abfällen dienen. Dennoch können beide Instrumente nebeneinander bestehen. Eine lokale Verpackungssteuer wird kommunal erhoben. Sie knüpft an die Abgabe an den Endverbraucher durch örtliche Unternehmen und nicht an das erstmalige Bereitstellen auf dem Markt durch die Hersteller an. Es ist insoweit zu erwarten, dass sich das BVerfG noch mit der gegen die Entscheidung des BVerwG eingelegten Verfassungsbeschwerde und damit auch mit der Vereinbarkeit der Verpackungssteuer mit den Regelungen des EWKFondsG befassen wird.

[GGSC] veranstaltet gemeinsam mit der Akademie Dr. Obladen und dem VKU zum Thema EWKFondsG am 19.03.2024 ein Seminar. Ferner hat sich Rechtsanwalt Dr Wenzel in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Umweltrecht mit den „Rechten und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach dem Einwegkunststofffondsgesetz und ihrer Durchsetzung“ befasst.

Co-Autor: Rechtsanwalt Cornelius Buchenauer

Weitere Artikel des Newsletters

Ein Hauptzollamt meint in einem aktuell von [GGSC] betreuten Fall: Ja, und zwar immer dann, wenn es ausschließlich zur Wärmeerzeugung und nicht zur Stromerzeugung verwendet wird. Wir sehen das anders.
weiter
Das neue Jahr bringt neue Kostensteigerungen mit sich. Das betrifft z.B. die Mautkosten wie auch die CO2-Abgabenlast, die sich z.B. auf die Dieselpreise auswirkt. Sammlung und Transport von Abfällen bleiben davon nicht verschont.
weiter
Das Getrenntsammlungsgebot für Abfälle aus privaten Haushalten findet sich in § 20 Abs. 2 KrWG und ist an den örE gerichtet. Während es für Bio-, Kunststoff-, Metall-, Papierabfälle, Glas, Sperrmüll und gefährliche Abfälle schon länger gilt, tritt die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textil...
weiter

Veranstaltungen

2024
05
Dez

In unserem Online-Seminar „Update Entsorgungsvergaben – von Fachanwält:innen für Praktiker:innen“ am Donnerstag, den 05.12.2024 haben Sie nicht nur die Möglichkeit, Ihre individuellen Fragen zur Diskussion zu stellen – Sie werden auch auf den aktuellsten, vergaberechtlichen Stand gebracht.

ORT: Online-Seminar
VERANSTALTER: [GGSC] Seminare
Zur Website der Veranstaltung