Neues zu § 2b UStG: Zweckvereinbarung über Abfalltransporte unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht
Ein Jahr vor Auslaufen der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG (in der am 31.12.2015 geltenden Fassung) liegt eine weitere finanzbehördliche Entscheidung vor, die insbesondere für örE interessant sein dürfte, die abfallwirtschaftliche Teilleistungen für andere örE auf der Basis delegierender Zweckvereinbarungen erbringen. Das Finanzamt Göttingen hat festgestellt, dass eine zwischen der Stadt Göttingen und dem Abfallzweckverband Südniedersachsen abgeschlossene Zweckvereinbarung über die Erbringung von Abfalltransporten ab dem 01.01.2025 nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Übertragung einer abfallwirtschaftlichen Teilleistung durch Zweckvereinbarung
Der verbindlichen Auskunft lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Abfallzweckverband die Entsorgung der von den Verbandsmitgliedern (u.a. der Stadt Göttingen) erfassten überlassungspflichtigen Abfälle zur Beseitigung aufgrund seiner Verbandsordnung als eigene, übertragene Aufgabe wahrnimmt. Mit einer Zweckvereinbarung hat der Zweckverband die vom Finanzamt zu beurteilende Teilaufgabe der Abfalltransporte – hier: Transport der von den Verbandsmitgliedern erfassten Abfälle in die mechanisch-biologische Behandlungsanlage sowie Transport des Anlagenoutputs auf die Deponie – auf die Stadt Göttingen übertragen. Diese erhält für die Durchführung der Aufgabe eine nach den Grundsätzen von § 12 NAbfG i. V. m. § 5 NKAG ermittelte Entschädigung zur Deckung ihrer Selbstkosten.
Keine größere Wettbewerbsverzerrung durch Aufgabenübertragung
Das Finanzamt Göttingen sah die Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 UStG mit Blick auf die Durchführung der Abfalltransporte als eigene Aufgabe als gegeben an, so dass die Stadt Göttingen diesbezüglich ab dem 01.01.2025 nicht als steuerpflichtige Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt.
Seine Entscheidung begründete das Finanzamt Göttingen zum einen damit, dass es sich bei der Zweckvereinbarung um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag und damit um eine (von § 2b Abs. 1 UStG vorausgesetzte) Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt handelt.
Zum anderen liege auch keine größere Wettbewerbsverzerrung vor, die einer Behandlung der Stadt Göttingen als Nicht-Unternehmerin entgegenstehen. Für das Finanzamt von Bedeutung war eine ausführliche Darlegung der Beweggründe, die zum Abschluss einer delegierenden (und nicht lediglich mandatierenden) Zweckvereinbarung geführt hatten.
Einholung verbindlicher Auskünfte noch lohnenswert!
Zu beachten ist, dass die Entscheidung des Finanzamtes Göttingen keine Allgemeinverbindlichkeit entfaltet, sondern sich ausschließlich die Stadt Göttingen auf deren Rechtswirkungen berufen kann. Für andere örE mag die Entscheidung indiziellen Charakter haben. Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Leistungen ab dem 01.01.2025 steuerbar sind (oder nicht), kann ausschließlich durch die Einholung einer auf den jeweiligen Fall bezogenen verbindlichen Auskunft beim zuständigen Finanzamt erlangt werden. Mit Blick auf die noch immer bestehenden Unklarheiten bei der Anwendung des § 2b UStG zum 01.01.2025 lohnt sich die Einholung verbindlicher Auskünfte zum jetzigen Zeitpunkt noch immer.
[GGSC] unterstützt örE – wie auch die Stadt Göttingen in dem vorliegenden Verfahren – gerne und verfügt über umfangreiche Erfahrungen bei der Einholung verbindlicher Auskünfte.