Newsletter Abfall Januar 2024

Verpackungsgesetz – Herausgabe von PPK nach Fristablauf

Nach der Abstimmungsvereinbarung ist vor der Abstimmungsvereinbarung. Durch ihre begrenzte Laufzeit – in der Regel drei Jahre – stellt sich die Frage der notwendigen Anpassung immer wieder neu. Denn die Erfassungssysteme ändern sich, aber auch die Vorstellungen und Anforderungen von Systembetreibern und örE. Auch vor Überraschungen ist man nicht gefeit. Dies verdeutlichen aktuell Forderungen zweier Systeme, die abweichend von den geschlossenen Abstimmungsvereinbarungen bzw. diesbezüglichen PPK-Vereinbarungen („Anlage 7“) die Herausgabe verlangen.

PPK-Herausgabe – was sagen Vertrag und Gesetz?

Soweit die jeweilige Abstimmungsvereinbarung bzw. „Anlage 7“ dem Muster folgt, finden sich zu der Frage der Herausgabe von PPK umfänglichere Regelungen. Diese sehen – vereinfacht formuliert – ein zeitlich begrenztes Wahlrecht vor, das im Zweifel die Mitverwertung bestimmt, kommt es zu keinem expliziten Herausgabeverlangen des Systems.

Eine Antwort des VerpackG?

Komplizierter ist die Beantwortung der Frage der Herausgabe, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde. Dann bleiben nur die gesetzlichen Regelungen. Systeme verweisen insoweit gerne auf § 22 Abs. 4 Satz 7 VerpackG („Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist.“). Es spricht jedoch Einiges dafür, dass die Regelungen keinen eigenständigen Herausgabeanspruch begründen, sondern lediglich den inhaltlichen Umfang einer verhandelnden Abstimmungsvereinbarung bestimmen wollen (vgl. Satz 6 der Vorschrift: „einigen sich die Parteien…“).

Zivilrechtliche Regelungen

Sodann bleiben allein die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, für die es wiederum auf den Einzelfall vor Ort ankommt. Beispielhaft sei auf die von einem von [GGSC] vertretenen baden-württembergischen örE ausgefochtene Entscheidung verwiesen. Der BGH entschied hier im Oktober 2015, dass das von den Systemen miterfasste PPK allein dem örE zustehe. Ein solcher Anspruch ist jedoch an das Vorliegen einiger Voraussetzungen geknüpft.

Bindung an die Mehrheitsentscheidung

Aber selbst wenn man eine Regelung in der Abstimmungsvereinbarung bzw. „Anlage 7“ trifft, ist man vor Ansprüchen von Systemen nicht sicher. Zwei Systeme behaupten insoweit, sie seien jedenfalls dann nicht an die Vereinbarung gebunden, wenn sie gegen diese gestimmt hätten. Jedoch spricht das in § 22 Abs. 7 Satz 2 VerpackG geregelte Quorum (Zwei-Drittel-Mehrheit) für eine Bindung auch der Systeme, die nicht dafür votierten. Und die Abstimmungsvereinbarung bzw. „Anlage 7“ erstreckt sich ausweislich der Regelungen in Abs. 4 Satz 6 bis 8 nicht nur auf die Erfassung, sondern auch auf die Verwertung, für die wahlweise die Mitverwertung oder die Herausgabe zu bestimmen ist.

Seminar am 15.02.2024

Über den aktuellen Stand der Auseinandersetzung werden wir auf unserem nächsten Online-Seminar zum VerpackG am 15.02.2024 berichten. Dabei werden wir auf alle Fraktionen eingehen, also neben der PPK- und Glas- auch auf die LVP-Fraktion und hierfür ggf. erforderliche Rahmenvorgaben. Hier sei daran erinnert, dass eine möglichst frühzeitige Vorbereitung einer Umstellung von Sack auf Tonne dringend anzuraten ist, aktuell für Einführungen der Gelben Tonne nicht nur zu Beginn des Jahres 2025, sondern auch schon zu 2026 und 2027.

[GGSC] vertritt bundesweit örE und kommunale Entsorger in Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit Systembetreibern zu allen Aspekten des Verpackungsrechts.

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