Unterliegt Deponiegas der Energiesteuer?
Ein Hauptzollamt meint in einem aktuell von [GGSC] betreuten Fall: Ja, und zwar immer dann, wenn es ausschließlich zur Wärmeerzeugung und nicht zur Stromerzeugung verwendet wird. Wir sehen das anders. Aus unserer Sicht unterliegt auch die Verwendung von Deponiegas zur reinen Wärmeerzeugung nicht der Energiesteuer, wenn das konkret verwendete Deponiegas nur einen geringen Methangehalt und einen geringen Heizwert aufweist.
Was sagt das Gesetz?
Nach der Deponieverordnung muss Deponiegas verwertet werden. Häufig wird es in Gasmotoren zur Stromerzeugung verwendet, manchmal aber nur zur Wärmeerzeugung.
Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) legt fest, welche Energieerzeugnisse steuerpflichtig sind. Deponiegas wird unter den steuerpflichtigen Energieerzeugnissen nicht explizit aufgeführt. Es könnte aber als „anderer gasförmiger Kohlenwasserstoff“ (als Erdgas) steuerpflichtig sein.
Position des Hauptzollamtes
Das besagte Hauptzollamt sieht das so und begründet das mit der Ähnlichkeit von Deponiegas und Biogas in Bezug auf chemische Zusammensetzung und Entstehung. Deshalb sei die Nutzung von Deponiegas wie diejenige von Biokraft- und Bioheizstoffen und Klärgasen für die Wärmeerzeugung steuerpflichtig. Dagegen sei die Verwendung zur Stromerzeugung wie bei Biogas von der Energiesteuer befreit.
Gegenargument von [GGSC]: Deponiegas als gasförmiger Abfall oder Schwachgas
Aus unserer Sicht kommt es auf den Methangehalt und den Heizwert des jeweiligen Deponiegases an. Sind sie zu gering, ist das Deponiegas steuerrechtlich ein nicht steuerpflichtiger gasförmiger Abfall. Es entsteht bei der Deponierung von Abfällen und gehört nicht zu den gebräuchlichen Kraft- und Heizstoffen. Der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) lässt sich entnehmen, dass gasförmige Abfälle nur dann steuerpflichtige Heizstoffe sind, wenn sie einen Heizwert von über 18 MJ/kg aufweisen.
Außerdem kann es, auch bei Heizwerten, die 18 MJ/kg nicht wesentlich übersteigen, als Schwachgas oder ähnliches Gas eingestuft werden. Auch dann ist seine Verwendung sowohl für die Stromerzeugung als auch für die reine Wärmeerzeugung von der Energiesteuer befreit.
Ausblick
Das Hauptzollamt hat über die Sache noch nicht abschließend entschieden. Rechtsprechung zur energiesteuerrechtlichen Einordnung von Deponiegas gibt es bisher nicht. Das Finanzgericht München hat in einem Urteil von 2022 zu anderen Restgasen einige relevante Aspekte diskutiert, die sich teilweise auf Deponiegas übertragen lassen. Gegen dieses Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Derzeit ist also noch Vieles offen.