Online-Sammlungen und „Rücknahmen“
Immer mehr Investoren entdecken Geschäftsmodelle der Online-Entsorgung. Diese zielen zum Teil auch auf die Überlassung von Verwertungsabfällen aus privaten Haushaltungen ab. Hier sollten örE in Betracht ziehen, zuständige Behörden auf fehlende Anzeigen gewerblicher Sammlungen hinzuweisen. Denn nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 17 Abs. 2 KrWG ist eine Betätigung privater Entsorger zulässig.
Fehlende Anzeige ist OWiG
Nachdem eigene – ggf. auch gerichtlich durchsetzbare – Anträge auf Untersagung nach der BVerwG-Entscheidung 2018 nicht mehr möglich sind, kommt neben einem informellen Hinweis auch die Anregung der Prüfung einer Ordnungswidrigkeit in Betracht, wenn die nach § 18 KrWG erforderliche Anzeige einer gewerblichen Sammlung fehlt. Denn dies verwirklicht den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG. Für Internet-Sammler reicht es nicht aus, lediglich an ihrem Geschäftssitz eine Anzeige einer gewerblichen Sammlung abzusetzen.
Gebiet des örE ist für Anzeige entscheidend
Da Abfälle aus privaten Haushaltungen bereits an dem Grundstück überlassungspflichtig werden, auf dem sie anfallen, müssen für eine Ausnahme von der Überlassungspflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 KrWG bereits hier die Voraussetzungen (einer gewerblichen Sammlung) vorliegen. Örtlich zuständig ist somit diejenige Behörde, die den örE nach § 18 Abs. 4 KrWG zur Stellungnahme auffordert, der für die Entsorgung der überlassungspflichtigen Abfälle zuständig ist.
„freiwillige Rücknahme“ – potentiell missbräuchlich
Von einer zentralen Zuständigkeit profitieren dagegen Hersteller und Vertreiber im Sinne von § 26 Abs. 6 KrWG, die sich mit Erfolg auf eine „freiwillige Rücknahme“ berufen können. In einer aktuellen Entscheidung hat nun erstmals ein Obergericht grundsätzlich zu dieser Ausnahme von der Überlassungspflicht im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG Stellung genommen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2019, Az.: 10 S 1990/18). Das Gericht hat hier gestattet, dass ein bundesweit tätiges Kleidergeschäft auch Altkleider Dritter „zurücknehmen“ dürfe. Zwar hat der VGH auch Abgrenzungskriterien zur gewerblichen Sammlung formuliert. So ist für die „freiwillige Rücknahme“ von Abfällen im Einzelfall entscheidend, dass die freiwillige Rücknahme „im Vergleich mit der Haupttätigkeit des Herstellers oder Vertreibers eine lediglich untergeordnete Tätigkeit darstellt“. Für die konkrete Beurteilung seien „qualitative und quantitative Kriterien maßgebend“. Es ist allerdings zu befürchten, dass hier im Gewand der einfachen „freiwilligen Rücknahme“ regelmäßig die umfangreichen Voraussetzungen einer gewerblichen Sammlung umgangen werden. Letztlich wird mutmaßlich auch hier das BVerwG entscheiden, nachdem die Revision zugelassen wurde.
[GGSC] unterstützt örE beim Schutz ihrer kommunalen Wertstoffsammelsysteme.