Zur Regelung der Befahrbarkeit von Privatstraßen
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. deren Auftragnehmer sehen sich immer wieder mit der Problematik konfrontiert, dass Grundstücke anschlusspflichtiger Eigentümer von den Abfallsammelfahrzeugen nur über Privatstraßen erreichbar sind. Für einen rechtssicheren Umgang damit sind satzungs- und zivilrechtliche Fragen zu lösen.
Zum einen ist in der Satzung zur regeln, unter welchen Voraussetzungen Behälter direkt vor dem Grundstück geleert werden sollen bzw. wann die Nutzer gehalten sind, diesen an die nächste öffentlich erreichbare Straße zu bringen. Zum anderen sich stellt sich die Frage, wie die Befahrung solcher Privatstraßen gegenüber dem Eigentümer abgesichert werden kann.
Absicherung einer Befahrbarkeit gegenüber dem Eigentümer
Gegenüber dem Eigentümer der Privatstraße kann der örE die Befahrbarkeit dinglich oder nur einfachrechtlich absichern: Für die dingliche Absicherung eines entsprechenden Befahrungsrechts kommt die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Grunddienstbarkeit i.S.v. § 1090 BGB zugunsten des örE bzw. seines Auftragnehmers in Betracht. Diese räumt dem örE bzw. An das Recht ein, ein fremdes Grundstück in einer irgendwie gearteten, definierten Weise zu nutzen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wirkt die Grunddienstbarkeit auf unbestimmte Zeit und auch bei einem Eigentümerwechsel fort. Beruht das Recht zur Befahrbarkeit hingegen allein auf einem privatrechtlichen schriftlichen Vertrag oder einer einseitigen Erklärung des Grundstückseigentümers, endet die Wirksamkeit der Vereinbarung im Falle eines Eigentümerwechsels.
In Brandenburg hat sich in der Vergangenheit die Praxis entwickelt, dass die Eigentümer von Privatstraßen zur Ermöglichung der Abfallentsorgung Baulasten zugunsten des örE in das jeweilige Baulastenverzeichnis nach § 84 Abs. 5 BgB BO eintragen. Dann liegt es primär an der Bauaufsichtsbehörde, die Baulast durchzusetzen. Die Eintragung einer beschränkt-persönlichen Grunddienstbarkeit zugunsten des örE stellt sich für den örE als die wirkungsvollste Absicherung der Befahrung von Privatstraßen dar. Dies gilt vor allem, wenn dieser selbst auf absehbare Zeit die Leistungen erbringen soll. Wechseln die Sammelunternehmen (z.B. bei Drittbeauftragten mit kurzer Laufzeit) häufig, kann die privatschriftliche Vereinbarung vorzugswürdig sein.
Absicherung in versicherungstechnischer Hinsicht
Der örE muss sich außerdem auch in versicherungstechnischer Hinsicht ausreichend absichern und die Befahrung von Privatstraßen auf sicher befahrbare Straßen, welche den Regeln der Berufsgenossenschaft für die Befahrbarkeit von Privatstraßen und Grundstücken entsprechen, beschränken. Besondere Anforderungen werden an die Befestigung, die Breite der Straße und an etwaige Wendeplätze und – stellen gestellt. Ferner sind – soweit anwendbar – die Vorschriften der StVO (z.B. Rückfahrverbot i.S.v. § 9 StVO) zu beachten. Sollten diese Anforderungen nicht erfüllt werden können, empfiehlt sich eine Zuweisung der Behälterstandplätze durch den örE. Andernfalls droht dem örE eine Haftung ggü. den Grundstückseigentümern im Schadensfall. In Fällen, in denen ein solches Risiko besteht, sollte schon lt. Satzung vorgegeben werden, dass die Abfallbehälter dann in eigener Verantwortung zu einem vom örE vorgegebenen Behälterstandplatz bewegt werden müssen.
Schaffung der satzungsrechtlichen Voraussetzungen
Jedenfalls müssen auch die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Befahrung von Privatstraßen durch den örE geschaffen werden. Es empfiehlt sich, in die Satzung konkrete Angaben zu den Voraussetzungen der Anfahrt von Privatstraßen aufzunehmen und darüber die Einhaltung von Regelungen zum Arbeitsschutz sicherzustellen. Zu entscheiden ist auch, ob die Anfahrt von einem Antrag abhängig gemacht werden soll und ob die Zuweisung eines Behälterstandortes an der nächsten, öffentlich befahrbaren Straße der Regelfall sein soll.