Zur Zuverlässigkeit Drittbeauftragter
Wer zur Entsorgung verpflichtet ist, kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. § 22 KrWG regelt hierzu Näheres.
So bleibt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten für die Erfüllung unberührt, man kann sich also durch die Drittbeauftragung ihrer nicht entledigen. Die Verpflichtung bleibt so lange bestehen, bis die Entsorgung „endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist“ (Satz 2) – also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem rechtlich kein Abfall mehr vorliegt. Zugleich stellt die Vorschrift in ihrem Satz 3 klar, dass der beauftragte Dritte „über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen“ muss.
Bußgeld droht
Ein aktueller Beschluss verdeutlicht, dass diese Regelungen im Zusammenhang gelesen werden müssen: so kann dem nach Abfallrecht Verpflichteten neben einer abfallrechtlichen Inanspruchnahme z. B. auch ein Bußgeld wegen fahrlässiger unerlaubter Abfallablagerung drohen, wenn sein Drittbeauftragter nicht über die abfallrechtliche Zuverlässigkeit verfügt; er muss sich folglich seiner Zuverlässigkeit vergewissern (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2019, Az.: 2 Br 8 Ss 58/19). So konnte in diesem Fall der Verpflichtete noch nicht einmal den Namen seines Beauftragten nennen, so dass er selbst die nicht ordnungsgemäße Ablagerung seines Abfalls zu verantworten hatte. Der Verpflichtete hatte auf seinem Grundstück Autoteile gelagert, zu deren Beräumung er herangezogen worden war. Im Ergebnis des nachfolgenden Rechtsstreits hatte das Gericht an der Bußgeldsache allein zu bemängeln, dass bei der Bemessung des festgesetzten Bußgelds übersehen worden war, dass aufgrund der fahrlässigen Begehung nach § 17 Abs. 2 OWiG lediglich der halbierte Bußgeldrahmen des § 69 Abs. 1 und 3 KrWG zu berücksichtigen war.