Newsletter Abfall Juli 2019

Zur Zuverlässigkeit Drittbeauftragter

Wer zur Entsorgung verpflichtet ist, kann Dritte mit der Erfüllung seiner Pflichten beauftragen. § 22 KrWG regelt hierzu Näheres.

So bleibt die Verantwortlichkeit der Verpflichteten für die Erfüllung unberührt, man kann sich also durch die Drittbeauftragung ihrer nicht entledigen. Die Verpflichtung bleibt so lange bestehen, bis die Entsorgung „endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist“ (Satz 2) – also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem rechtlich kein Abfall mehr vorliegt. Zugleich stellt die Vorschrift in ihrem Satz 3 klar, dass der beauftragte Dritte „über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen“ muss.

Bußgeld droht

Ein aktueller Beschluss verdeutlicht, dass diese Regelungen im Zusammenhang gelesen werden müssen: so kann dem nach Abfallrecht Verpflichteten neben einer abfallrechtlichen Inanspruchnahme z. B. auch ein Bußgeld wegen fahrlässiger unerlaubter Abfallablagerung drohen, wenn sein Drittbeauftragter nicht über die abfallrechtliche Zuverlässigkeit verfügt; er muss sich folglich seiner Zuverlässigkeit vergewissern (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.04.2019, Az.: 2 Br 8 Ss 58/19). So konnte in diesem Fall der Verpflichtete noch nicht einmal den Namen seines Beauftragten nennen, so dass er selbst die nicht ordnungsgemäße Ablagerung seines Abfalls zu verantworten hatte. Der Verpflichtete hatte auf seinem Grundstück Autoteile gelagert, zu deren Beräumung er herangezogen worden war. Im Ergebnis des nachfolgenden Rechtsstreits hatte das Gericht an der Bußgeldsache allein zu bemängeln, dass bei der Bemessung des festgesetzten Bußgelds übersehen worden war, dass aufgrund der fahrlässigen Begehung nach § 17 Abs. 2 OWiG lediglich der halbierte Bußgeldrahmen des § 69 Abs. 1 und 3 KrWG zu berücksichtigen war.

Weitere Artikel des Newsletters

… wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (fortan: jPöR) im Wege der interkommunalen Zusammenarbeit entgeltliche Leistungen für eine andere jPöR erbringt und die gegenüber dem Finanzamt erklärte Verlängerungsoption zur Weiteranwendung des ehemaligen § 2 Abs. 3 UStG (grundsätzliche Umsat...
weiter
Die Verantwortlichkeit für den Betrieb einer Deponie und somit die Verantwortlichkeit für Stilllegungs- und Rekultivierungsanordnungen ist unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Einzelfallumstände zu betrachten.
weiter
Auch wenn die Anfänge des staatlichen Eichrechts bis auf das Ende des 18. Jahrhunderts zurückgehen, spielt es auch heute noch immer eine große Rolle – unter anderem in der Abfallwirtschaft.
weiter
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bzw. deren Auftragnehmer sehen sich immer wieder mit der Problematik konfrontiert, dass Grundstücke anschlusspflichtiger Eigentümer von den Abfallsammelfahrzeugen nur über Privatstraßen erreichbar sind.
weiter