Gewerbliche Schutzrechte an Positionsdaten von Abfallbehältern
Wird bei der behältergestützten Abfallsammlung ein Behälteridentifikationssystem eingesetzt, welches auch die GPS-Positionen der Abfallbehälter im Sammelgebiet erfasst, entsteht eine beachtliche Ansammlung von Daten von wirtschaftlichem Wert. Es kann durchaus im Interesse des beauftragten Entsorgungsunternehmens liegen, diese GPS-Daten ökonomisch zu verwerten und daraus eine Wertschöpfung zu generieren – und Zugriffe von konkurrierenden Unternehmen auf diese Daten abzuwehren. Auf der anderen Seite sehen sich öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die Drittunternehmen mit der Sammlung beauftragt haben, mit der Frage konfrontiert, in welchem Umfang sie die von dem Dritten generier-ten GPS-Daten frei verwenden, z.B. nach Ablauf des Leistungszeitraums an Folgeunternehmen weitergeben dürfen.
Vertragliche Regelung des Umgangs mit den gesammelten GPS-Daten
In einem Zwei-Personen-Verhältnis kann der weitere Umgang mit den erfassten Positionsda-ten vertraglich geregelt werden. So kann sich das Entsorgungsunternehmen gegenüber dem Vertragspartner vertragsstrafenbewährte Schutzrechte an den GPS-Daten einräumen lassen. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wiederum kann das beauftragte Drittunternehmen ausdrücklich zur Herausgabe der Daten verpflichten und sich Weiterverwendungsbefugnisse sichern.
Gesetzliche Schutzrechte an GPS-Daten
Fehlt es an ausdrücklichen vertraglichen Regelungen, kann auf die gesetzlich eingeräumten gewerblichen Schutzrechte zurückgegriffen werden. Je nachdem, wie der konkrete Einzelfall gelagert ist, kann es jedoch passieren, dass diese nicht greifen.
Allgemein gilt, dass an Daten kein klassisches Eigentum bestehen kann. Hierfür fehlt es den Daten an Körperlichkeit. An Daten kann jedoch geistiges Eigentum, also Urheberrecht bestehen. So schützt § 4 UrhG den persönlichen geistigen Schöpfungsakt bei der Sammlung von Daten und bei Datenbankwerken. Ein solcher Schöpfungsakt ist bei der automatischen, sensorbasierten Auslesung von GPS-Daten während des Vorgangs der Leerung der Abfallbehälter jedoch regelmäßig zu verneinen, da es bereits an einer menschlichen Tätigkeit, jedenfalls an einer gestalterischen Leistung fehlt.
Die §§ 87a, 87b UrhG schützen allerdings Datenbanken unabhängig davon, ob diesen eine gestalterische Leistung zugrunde liegt. Inhaber des Schutzanspruchs ist der Datenbankhersteller – das ist derjenige, der die Initiative ergriffen hat und das Investitionsrisiko sowie die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Investition in die Datenbank trägt. In den Fällen, in denen das beauftragte Entsorgungsunternehmen die GPS-Daten lediglich beschafft und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die dahinterstehende Datenbank entwickelt, verwaltet sowie pflegt, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und nicht der beauftragte Dritte Anspruchsinhaber. Die GPS-Daten stellen in dieser Fallgestaltung auch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Dritten dar. Es fehlt am Unternehmensbezug, da die Positionsdaten Sphären Dritter, nämlich die der Behälterbesitzer betreffen.
Ein Wettbewerbsschutz nach § 4 Nr. 3 lit. a) oder b) UWG ist in dieser Konstellation ebenso kaum denkbar, wie ein Abwehranspruch aus § 3 Abs. 1 UWG wegen unlauterer geschäftlicher Handlungen. Letzterer kommt nur in besonders Ausnahmefällen in Betracht, in denen das Entsorgungsunternehmen für das Leistungsergebnis erhebliche Investitionen getätigt hat und dessen Erbringung sowie Bestand ernstlich in Gefahr zu geraten drohen.
[GGSC] berät öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und kommunale Entsorgungsunter-nehmen auch zu Fragen des Datenschutzrechts.