Umsetzung Verpackungsgesetz – was gibt es Neues!
Die Verhandlungen zu neuen Abstimmungsvereinbarungen sind in vollem Gange. Von den Systemen ist häufig zu vernehmen, der gesetzlichen Verpflichtung, Abstimmungsvereinbarungen nach dem Verpackungsgesetz ab dem 01.01.2021 vorzulegen, könne weithin entsprochen werden.
Das wird auch Zeit, weil von vielen Landesministerien Fristen gesetzt wurden und hierzu Auskünfte eingeholt werden. Soweit es um den Überblick geht, den [GGSC] aus seinen bundesweiten Beratungstätigkeiten gewinnen kann, dürfte es noch in vielen Gebieten „klemmen“. Immer wieder geht es um die Aushandlung von angemessenen PPK-Mitentsorgungsentgelten.
Unterlaufungsversuche bei Übergangsregelungen
Selbst in Gebieten, in denen Übergangsregelungen getroffen wurden, gibt es Systeme, die versuchen, neue Hürden aufzubauen. Die Begleichung der Mitentsorgungsentgelte für 2019 wird mit dem Argument verweigert, die Einbuchung der Verwertungsnachweise sei nicht mehr möglich. Das ist eine dieser „vertrauensbildenden“ Maßnahmen einzelner Systeme. Erst wird mühsam, beispielsweise im Oktober 2020, eine Übergangsregelung für 01.01.2019 bis 31.12.2020 ausgehandelt und dann glauben einige erklären zu können: Ätsch - wir haben WMEfact für 2019 längst geschlossen!
Andere Systeme versuchen sich darin, der in der Abstimmungsvereinbarung vereinbarten Regelung, wonach dieser öffentlich-rechtliche Vertrag, die noch bestehenden PPK-Verträge ablöst, entgegenzuhalten, es bedürfe zusätzlich einer ausdrücklichen Kündigung der privatrechtlichen PPK-Verträge. Diese würden trotz neuer Regelung in Anlage 7 mit den deutlich niedrigeren Konditionen weitergelten. Und wie reagieren die gemeinsamen Vertreter, die diese Abschlüsse in der neuen Abstimmungsvereinbarung ausgehandelt und auf Grundlage einer 2/3- Mehrheit der Systeme unterzeichnet haben, darauf, wenn sich einzelne Systeme durch diese Unterlaufungen Wettbewerbsvorteile verschaffen? Sie reagieren mit Schulterzucken und dem verschämten Hinweis, man bewege sich eben im Haifischbecken.
Warten hat sich gelohnt
Wir können allerdings auch positiv vermelden: Das Zuwarten hat sich vielfach gelohnt. Die Systeme sehen sich zunehmend gezwungen, Kosten-/Volumenanteile über 50% zu akzeptieren. Manchmal hilft eine zeitliche Staffelung. Es gilt auch die angebliche Obergrenze für ein Mitentsorgungsentgelt von 200€ pro Tonne PPK-Verkaufsverpackungen nicht mehr für alle Gebiete. Die gemeinsame Verwertung unter Verzicht auf eine Erlösbeteiligung der Systeme ist Standard, zudem es nur Abweichungen geben sollte, wenn ein Volumenfaktor deutlich über 1,5 vereinbart ist. Volumenfaktor und Verzicht auf Erlösbeteiligung? Ja, wenn ein Volumen-/Kostenanteil unter 50% verabredet wird. Nein, wenn der Mitentsorgungsaufwand durch die realen Vollkosten und den tatsächlichen Volumenfaktor abgebildet ist. Die örE wollen die angemessene Kostendeckung, dann stehen die Verwertungserlöse selbstverständlich den Systemen zu. Umgekehrt müssen die örE versuchen, sich – entsprechend der sog. Kompromiss-Empfehlung – auch aus den Verwertungserlösen bedienen, wenn der ständig zunehmende Anteil der PPK-Verkaufsverpackungen anders nicht abgebildet wird.
Quersubventionierung ist unzulässig
Eine Quersubventionierung der Mitentsorgung der PPK-Verkaufsverpackungen durch die Gebührenzahler:innen ist rechtlich unzulässig. Und sollte wieder das Argument von einem Systembetreiber kommen, aber es kann doch nicht sein, dass sich die Entsorgungskosten innerhalb kurzer Zeit verdoppelt haben. Halten Sie ihm bitte vor: Wenn die Systeme lange Zeit 100€/t für einen
Anteil an der Gesamtmenge unter 20% gezahlt haben, dann verändern sich bei einem Volumenanteil von mehr 60 % an der Gesamtmenge nicht die tatsächlichen Entsorgungskosten von 100€/t, sondern der angemessene Kostenanteil der Systeme müsste sich verdreifachen.
[GGSC]-Seminare: Aufzeichnung noch erhältlich
Die [GGSC] Seminare GmbH hat am 24.02. 2021 nochmals eine Veranstaltung zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes durchgeführt. Das Programm finden Sie auf unserer Homepage. Diese Veranstaltung wurde aufgezeichnet und Sie können einen Link zu der Aufzeichnung gerne gegen eine (Teilnahme-)Gebühr von 200 € zzgl. 19 % Mehrwertsteuer bei uns abrufen.